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Informationen für Eltern von Neugeborenen

Neugeborenes Baby wird zwischen zwei Männerhänden gehalten.

Geburtsanzeige, © picture-alliance/ Stephan G�rli

12.03.2021 - Artikel

Hier haben wir einige wichtige Informationen zusammengefasst, die für Eltern von Neugeborenen interessant sind. Sollten Sie weitere Fragen haben, beachten Sie die verlinkten Merkblätter, fragen Sie die zuständige Behörde oder uns.

Die Staatsangehörigkeit Ihres Kindes

Ihr Kind erwirbt durch Abstammung von einer deutschen Mutter und/oder einem deutschen Vater (der entweder mit der Mutter verheiratetet ist oder bei Vorliegen einer für den deutschen Rechtskreis wirksamen Vaterschaftsanerkennung) mit Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.

Sollte ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit haben, hat Ihr Kind unter Umständen diese Staatsangehörigkeit auch durch Geburt erworben. Zum Beispiel erwerben Kinder eines portugiesischen Elternteils automatisch durch Geburt die portugiesische Staatsangehörigkeit. Dies hat keinen Einfluss auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

Allerdings erwerben im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern oder ein Elternteil am oder nach dem 01.01.2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsreform) im Ausland geboren wurden, grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie würden dadurch staatenlos oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§4 Abs. 4 StAG).

Bitte beachten Sie auch: Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern

Die Registrierung beim portugiesischen Standesamt (Conservatória do Registo Civil)

Sobald Ihr Kind geboren ist, bekommen Sie vom portugiesischen Krankenhaus oder bei einer Hausgeburt von der Hebamme eine Bescheinigung, um die Geburt Ihres Kindes beim portugiesischen Standesamt anzumelden bzw. die Möglichkeit dies auch direkt im Krankenhaus aus zu veranlassen. Bitte beachten Sie, dass eine in Portugal bei der Geburtsregistrierung erfolgte Vaterschaftsanerkennung in vielen Fällen nicht automatisch auch in Deutschland rechtsgültig ist, nähere Angaben finden Sie im untenstehenden Merkblatt.

Die Festlegung des Nachnamens für Ihr Kind

Das deutsche Namensrecht unterscheidet sich von dem portugiesischen Namensrecht. Der Name, der in der portugiesischen Geburtsurkunde eingetragen wird, ist nicht maßgebend für den deutschen Pass:

  1. Falls Sie unverheiratet sind, trägt Ihr Kind (unabhängig davon, was in die portugiesische Geburtsurkunde eingetragen wurde!) ab Geburt erstmal automatisch den Nachnamen der Mutter.
  2. Sind Sie verheiratet und tragen einen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht, dann trägt Ihr Kind den gemeinsamen Familiennamen.
  3. Sind Sie verheiratet und tragen keinen gemeinsamen Familiennamen nach deutschem Recht, dann muss eine Namenserklärung abgegeben werden, in der Sie den Nachnamen Ihres Kindes festlegen. Haben Sie bereits eine Namenserklärung nach deutschem Recht für ein vor- oder nachgeborenes Geschwisterkind abgegeben, erstreckt sich diese Namensführung in der Regel auf alle weiteren Kinder.
  4. Sollte Ihr Kind bereits einen Namen tragen (siehe Punkt 1 & 2) , Sie aber diesen nicht wünschen, können Sie diesen in bestimmten Fällen durch eine Namenserklärung ändern.

Wir empfehlen die Namenserklärung im Rahmen einer Geburtsanzeige vorzunehmen, damit das Kind auch in einem deutschen Geburtenregister eingetragen ist und somit eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden kann.

Eintragung der Geburt im deutschen Standesamt

Auch wenn für Ihr Kind keine Namenserklärung notwendig ist, kann die Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, damit das Kind auch in einem deutschen Geburtenregister eingetragen ist und somit eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden kann.

Das erste Ausweisdokument für Ihr Kind

Gleich nach Geburt können Sie für Ihr Kind ein Ausweisdokument beantragen (Personalausweis, Kinderreisepass oder biometrischer Reisepass). Wenn Ihr Kind nach deutschem Namensrecht noch keinen Namen trägt oder Sie einen anderen Namen für Ihr Kind wünschen, müssen Sie vorher eine Namenserklärung/Geburtsanzeige abgeben. Sie können die Namenserklärung/Geburtsanzeige und den Passantrag in einigen Fällen ausnahmsweise auch am selben Tag einreichen, damit die gesamte Familie nur einmal vorsprechen muss. Bitte beachten Sie, dass Sie dafür vorab alle notwendigen Unterlagen per E-Mail an info@lissabon.diplo.de senden. Nach Prüfung der Unterlagen und Vorbereitung der Geburtsanzeige vereinbaren wir einen Termin mit Ihnen.

Bitte beachten Sie auch: Geburt und Name des Kindes

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