Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Rechtsangelegenheiten

26.05.2022 - Artikel

Informationen zur Geltendmachung von Forderungen in Portugal, zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, zu Unterschriftsbeglaubigungen und deutschen Erbscheinen sowie Kontaktdaten deutschsprachiger Anwälte in Portugal erhalten Sie hier.

Die Deutsche Botschaft ist nicht befugt Rechtsberatungen durchzuführen oder Auskunft zu deutschem oder ausländischen Recht zu geben.

Auf dieser Seite haben wir Informationen zur Rechtsverfolgung in Portugal, zur Geltendmachung von Forderungen sowie zur Durchsetzung von Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen zusammen gestellt.

Es wird empfohlen, vor Erteilung eines Mandats, mit der Anwält*in die im Einzelfall anfallenden Gebühren zu klären.

Die Botschaft weist ausdrücklich daraufhin, dass alle Angaben auf dieser Seite auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung beruhen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Die Beauftragung von Anwälten erfolgt durch Sie selbst und auf Ihre eigenen Kosten.



Rechtsverfolgung in Portugal

Die Prozessführung in Portugal ist zeit- und kostenintensiv. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, ist Folgendes zu beachten:

Die Zulassung als portugiesischer advogado (portugiesischer Rechtsanwalt) berechtigt diesen in Portugal zur Vertretung seiner Mandanten grundsätzlich vor allen Gerichten des Landes. Sie ist weder örtlich noch sachlich noch auf bestimmte Instanzen beschränkt. Eine unverbindliche Liste mit Kontaktdaten in Portugal ansässiger deutschsprachiger Rechtsanwälte finden Sie hier.

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist obligatorisch für Prozesse, in denen Berufung eingelegt werden kann. Dies ist grundsätzlich ab einem Streitwert von 5.000 Euro der Fall, bei bestimmten Streitsachen aber auch streitwertunabhängig. Darüber hinaus besteht Anwaltszwang in der Berufungsinstanz und vor höheren Gerichten.

Bestimmte Rechtsgeschäfte unterliegenden besonderen Formvorschriften. Hierzu zählen insbesondere

  • Verträge über den Kauf und Verkauf sowie die Schenkung von unbeweglichen Sachen
  • die Bestellung einer Hypothek auf unbewegliche Sachen
  • Geld- oder Sachdarlehen im Wert von mehr als 25.000 Euro

Diese Rechtsgeschäfte können wahlweise durch öffentliche Beurkundung (escritura pública) oder als privatschriftliche Urkunde mit besonderer Beglaubigung (documento particular autenticado) abgeschlossen werden. Die öffentliche Beurkundung wird durch einen Notar vorgenommen. Die besondere Beglaubigung bei einer privatschriftlichen Urkunde fällt in die Zuständigkeit der Rechtsanwälte (advogados), Rechtsbeistände (solicitadores), Registerbeamten (sog. „casa pronta“), Handelskammern und ebenso Notaren.

Als Angeklagter in einem Strafverfahren hat man das Recht, bei allen Prozesshandlungen von einem Verteidiger unterstützt zu werden und – auch im Falle einer Inhaftierung – mit ihm zu kommunizieren. Ist die Verteidigung vorgeschrieben, bestellt die Anwaltskammer von Amt wegen einen Pflichtverteidiger, es sei denn, der Angeklagte verfügt über einen Wahlverteidiger. Ist der Angeklagte der portugiesischen Sprache nicht mächtig, wird von Amts wegen ein Dolmetscher und ggf. ein Übersetzer bestellt.

Die Kosten eines Gerichtsverfahrens in Portugal setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und den Anwaltskosten. Die Gerichtsgebühren bemessen sich grundsätzlich nach dem Streitwert, und werden anhand einer gesetzlichen Gebührentabelle bestimmt. Dagegen gibt es im Gegensatz zu Deutschland keine vorgeschriebenen Gebühren für die rechtsanwaltliche Tätigkeit. Vielmehr legen die Anwälte ihre Honorare selbst fest. Dabei haben sie sich allerdings nach bestimmten Kriterien zu richten, wie zum Beispiel dem Schwierigkeitsgrad der Sache und dem benötigten Zeitaufwand. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist in eingeschränkter Form möglich. Sowohl Anwalt als auch Mandant können bei der Anwaltskammer (Ordem dos Advogados) ein Gutachten über die Angemessenheit der Vergütung (laudo sobre honorários) anfordern.


Ordem dos Advogados

Largo São Domingos 14 – 1°

1169-060 Lisboa

Tel.: 00351 – 21 882 35 50

Fax: 00351 – 21 886 24 03

Email: cons.geral@cg.oa.pt

Internet: https://portal.oa.pt/

Die Gerichtskosten hat grundsätzlich die unterliegende Partei zu tragen. Einige Verfahren und Verfahrensgegenstände sind kostenfrei. Im Gegensatz zur deutschen Rechtslage trägt in Portugal allerdings jede Partei – unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen – ihre Anwaltskosten grundsätzlich selbst. Die obsiegende Partei kann die Gebühren ihres beauftragten Rechtsanwaltes von der unterliegenden Partei nur bis zu einem Betrag i.H.v. maximal 50 % der von beiden Parteien gezahlten Gerichtskosten erstattet verlangen. Diese Regelung führt in der Praxis jedoch zu keiner effektiven Kostenerstattung, da das Honorar (zzgl. Mehrwertsteuer) des beauftragten Rechtsanwalts die Hälfte der Gesamtsumme der gezahlten Gerichtskosten in der Regel weit überschreitet.

In Portugal gibt es ein System der Prozesskostenhilfe (apoio judiciário). Dieses umfasst die Rechtsauskunft durch Besucherdienste der Gerichte sowie den Rechtsschutz in Form der kostenlosen Rechtsberatung durch Rechtsberatungsstellen und der Übernahme von Prozesskosten (Prozesskostenhilfe im eigentlichen Sinne). Staatsbürger der Europäischen Union haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn sie ihre wirtschaftliche Bedürftigkeit nachweisen. Die Gewährung ist unabhängig von einer vorherigen Bewertung des Gegenstandes und der Kompliziertheit der beabsichtigten oder bereits erhobenen Klage und gilt auch für die Rechtsmittelinstanzen. Zuständig ist die Sozialversicherung (Serviços de Segurança Social). Über den Antrag ist innerhalb einer 30-Tages-Frist zu entscheiden. Die Prozesskostenhilfe kann vom Zahlungsaufschub bis zur vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Gerichtsgebühren und sonstigen mit dem Verfahren verbundenen Kosten reichen. Sie kann auch die Zahlung des Honorars für einen bestellten oder gewählten Rechtsanwalt umfassen, ebenso wie die Bezahlung eines Pflichtverteidigers, der in Fällen obligatorischer Verteidigung im Strafprozess beigeordnet wird. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann bis zum Abschluss eines Verfahrens widerrufen werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen wegfallen.

Neben dem gerichtlichen Rechtsweg steht natürlichen und mit gewissen Einschränkungen auch juristischen Personen in zivilrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 15.000 Euro gegen eine geringe Gebühr auch der Weg zu einem Friedensgericht (Julgado de Paz) offen. Bei einem Streitwert von mehr als 2.500 Euro kann gegen das Urteil des Friedensrichters Berufung beim Amtsgericht (Tribunal de Comarca) eingelegt werden. Das Friedensgericht folgt den Grundsätzen der Einfachheit, Mündlichkeit und Informalität und bietet die Mediation als Mittel der alternativen Streitbeilegung. Nicht in allen Gerichtsbezirken gibt es allerdings Friedensgerichte.

Verwaltungsakte portugiesischer Behörden können gebührenfrei und ohne Beteiligung eines Anwalts vor einem Ombudsmann (Provedor de Justiça) beanstandet werden. Dieser hat aber keine Kompetenz, die beanstandeten Akte aufzuheben, sondern tritt im Wesentlichen vermittelnd auf.

Weitere Informationen zur Rechtsverfolgung innerhalb der Europäischen Union finden sich auf der Homepage der Europäischen Kommission.


Geltendmachung von grenzüberschreitenden Forderungen im Zivil- und Handelsrecht

Die Informationen dienen der Orientierung für deutsche Staatsangehörige, die in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug die Durchsetzung ihrer Rechte in Portugal verfolgen. Es beschränkt sich auf die Darstellung der verschiedenen Verfahrensweisen auf den Gebieten des Zivil- und Handelsrechts.

Für den Fall, dass ein deutscher Titel in Portugal vollstreckt werden soll, gibt es folgende Möglichkeiten:

  1. die Anerkennung und Vollstreckung von Titeln deutscher Gerichte in Portugal
  2. die Besonderheit des Europäischen Vollstreckungstitels im Fall einer unbestrittenen Forderung

    Für den Fall, dass es noch keinen Titel gibt, kann der Gläubiger seine Forderungen – je nach Fall – wie folgt geltend machen:
  3. im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens
  4. im Rahmen eines nationalen – portugiesischen – Mahnverfahrens
  5. im Rahmen des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
  6. im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens vor portugiesischen Gerichten

Zu 1. Anerkennung und Vollstreckung von deutschen Entscheidungen in Portugal – VO (EG) Nr. 1215/2012 („EuGVVO“)

Seit dem 10.1.2015 richten sich die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012, der EuGVVO.

Die EuGVVO sieht vor, dass in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen, die in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden sollen, dort grundsätzlich von Rechts wegen ohne ein besonderes Verfahren anerkannt werden. Nach der seit dem 10.1.2015 geltenden Verordnung bedarf es für die Vollstreckung keiner Vollstreckbarerklärung mehr. Das sog. Exequatur-Verfahren wurde damit aufgehoben. Es ist lediglich die Vorlage einer Bescheinigung des Ursprungsgerichts über die Vollstreckbarkeit erforderlich.

Eine Entscheidung im Sinne der Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Aus dem Anwendungsbereich der EuGVVO ausgenommen sind u.a. das Erbrecht, das Insolvenzrecht, das Sozialrecht, die Schiedsgerichtsbarkeit, sowie bestimmte Gebiete des Familienrechts.

Die Partei, die die Anerkennung einer deutschen Entscheidung in Portugal erreichen möchte, muss einen entsprechenden Antrag bei dem sachlich zuständigen Tribunal da Comarca stellen und eine beweiskräftige Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vorlegen. Eine inhaltliche Überprüfung der in Deutschland ergangenen Entscheidung durch portugiesische Stellen findet nicht statt.

Diese Anerkennung kann nur durch wenige schwerwiegende Versagungsgründe, wie zum Beispiel der Widerspruch der Entscheidung gegen die öffentliche Ordnung („ordre public“) versagt werden.

Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt.

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung (zwei Monate, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in Portugal hat) bei dem Tribunal da Relação einen Rechtsbehelf einlegen.

Zu 2. Besonderheiten bei Entscheidungen über unbestrittenen Forderungen – Europäischer Vollstreckungstitel – VO (EG) Nr. 805/2004 („EuVTVO“)

Haben die Parteien in Deutschland einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wurde die Forderung von dem Schuldner ausdrücklich anerkannt oder liegt eine Urkunde über eine unbestrittene Forderung vor, so kann ein Europäischer Vollstreckungstitel beantragt werden, welcher in Portugal vollstreckbar ist.

Hierbei handelt es sich um eine Möglichkeit, schnell und unkompliziert mit einem im Inland erlangten Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in Portugal zu betreiben. Dem Gläubiger steht ein Wahlrecht zwischen dem Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren und dem Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels zu.

Als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigungsfähig sind nach deutschem Recht:

  • gerichtliche Vergleiche
  • öffentliche Urkunden
  • Ankerkenntnisurteile
  • Versäumnisurteile
  • Vollstreckungsbescheide
  • Kostenfestsetzungsbeschlüsse

Voraussetzung für die Bestätigung ist, dass die entsprechende Entscheidung, der gerichtliche Vergleich oder die Urkunde nach dem 21.01.2005 ergangen, geschlossen bzw. registriert worden ist.

Zuständig für die Erteilung einer vollstreckbaren Bestätigung sind gemäß § 1079 ZPO die Gerichte, die Behörden oder die Notare, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

Demnach ist das für die Entscheidung zuständige Gericht, bzw. der Notar, der die Urkunde abgefasst hat, auch für die Erteilung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zuständig.

Die Bestätigung ist an verschiedene formelle Voraussetzungen geknüpft, welche als Mindestvorschriften bezeichnet werden (Art. 12 – 19 EuVTVO). Inhalt dieser Mindestvorschriften ist insbesondere die Wahrung der Verteidigungsrechte des Schuldners.

Die Vollstreckung aus dem europäischen Titel erfolgt nach dem Recht des Staates, in dem sie stattfinden soll, d.h. nach portugiesischem Recht.

Der Gläubiger muss den portugiesischen Vollstreckungsbehörden Folgendes vorlegen:

  • eine Ausfertigung der Entscheidungen
  • Eine Ausfertigung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungsbefehl
  • gegebenenfalls eine Transkription dieser Bestätigung oder eine Übersetzung dieser Bestätigung in die portugiesische Sprache.

Für die Vollstreckung der Titel ist grundsätzlich das Gericht an dem Ort zuständig, an welchem der Anspruch befriedigt werden muss, bzw. das Gericht an dem Ort, an dem sich vollstreckbare Güter befinden.

Unter der Kontrolle des Richters werden durch den Vollstreckungsgehilfen alle Maßnahmen des Vollstreckungsverfahrens einschließlich der Zustellung und Veröffentlichung ausgeführt.

Die Vollstreckung kann unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden, wenn die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland ergangen ist.

Zu 3. Europäisches Mahnverfahren – VO (EG) Nr. 1896/2006

Seit dem 12.12.2008 besteht die Möglichkeit grenzüberschreitende Geldforderungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 geltend zu machen.

Das Europäische Mahnverfahren dient der Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und der Verringerung der Verfahrenskosten.

Eine Anwesenheit der Parteien vor Gericht und eine anwaltliche Vertretung sind nicht erforderlich.


Eine grenzüberschreitende Rechtssache liegt dann vor, wenn mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat. Anwendbar ist das Verfahren nur auf Zivil- und Handelssachen; aus dem Anwendungsbereich ausgenommen sind u. a. verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Steuer- und Zollsachen, die ehelichen Güterstände, Insolvenzen, gerichtliche Vergleiche, die soziale Sicherheit sowie in der Regel Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen.

Nach erfolgreichem Ablauf des Mahnverfahrens wird ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen, der in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt wird, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann. Für das Vollstreckungsverfahren gilt das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls gestellt wird.

Die internationale Zuständigkeit des Mahngerichts bestimmt sich nach den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 (s.o.); die sachliche Zuständigkeit in Portugal liegt beim Tribunal da Comarca.

Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung eines weitgehend selbsterklärenden standardisierten Formulars einzureichen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Zulässigkeit und nicht offensichtliche Unbegründetheit) wird der Europäische Zahlungsbefehl so bald wie möglich, d. h. in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung erlassen und dem Antragsgegner zugestellt. Dieser kann innerhalb von 30 Tagen Einspruch einlegen, ansonsten wird der Zahlungsbefehl nach Ablauf dieser Frist automatisch für vollstreckbar erklärt. Falls Einspruch eingelegt wird, ist das Mahnverfahren beendet und das streitige Verfahren wird vor dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedsstaates nach entsprechendem nationalen Prozessrecht eröffnet, es sei denn der Antragssteller hat beantragt, in einem solchen Fall das Verfahren zu beenden.

Zu 5. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen - VO (EG) Nr. 861/2007

Das seit dem 1.Januar 2009 geltende europäische Verfahren für geringfügige Forderungen soll die Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen erleichtern und die Kosten solcher Verfahren senken. Der Streitwert der Klage darf ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht 2.000,00 Euro nicht überschreiten. Ein im Rahmen dieses Verfahrens ergangenes Urteil wird in den anderen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme von Dänemark) anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Es besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist fakultativ und stellt eine zusätzliche Alternative zu den im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehenen Möglichkeiten dar. Es wird mittels eines standardisierten Formblattes direkt beim zuständigen Gericht (in Portugal ist dies das Tribunal da Comarca) eingeleitet. Die Kosten des Verfahrens werden von der unterlegenen Partei getragen.

Das europäische Verfahren gilt für grenzüberschreitende Rechtssachen und ist nur auf Zivil- und Handelssachen anwendbar, nicht jedoch auf verwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Steuer- und Zollsachen, einige Bereiche des Familien- und Erbrechts, Insolvenzen, die soziale Sicherheit, die Schiedsgerichtsbarkeit, das Arbeitsrecht, einige Bereiche des Miet- und Pachtrechts, die Verletzung der Persönlichkeitsrechte u.a.

Liste deutschsprachiger Anwälte in Portugal

Falls Sie Rechtsberatung benötigen, stellt die Deutsche Botschaft Lissabon folgende Liste deutschsprachiger Anwälte in Portugal für Sie bereit:

nach oben