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Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

12.05.2022 - Artikel

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern nach § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz

Unter welchen Voraussetzungen erwirbt mein Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit?

Ihr Kind erwirbt nicht automatisch durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

  • Sie (beide deutschen Elternteile) nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden,
  • Ihr Kind im Ausland geboren wird,
  • Sie (beide deutschen Elternteile) zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist ein daneben noch bestehender bloßer melderechtlicher Wohnsitz in Deutschland unbeachtlich und
  • Ihr Kind automatisch durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Was muss ich tun, damit mein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt?

Sie müssen innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes einen Antrag auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister beim zuständigen deutschen Standesamt stellen. Diese Frist ist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Jahresfrist bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht. Der Antrag kann auch von einem Elternteil allein gestellt werden.


Zur Beantragung der Beurkundung der Geburt Ihres Kindes benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • bei Kindern miteinander verheirateter Eltern: Internationale Version der portugiesischen Geburtsurkunde bzw.
  • bei Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern: Portugiesische Version der Geburtsurkunde („Assento de nascimento“) und einer amtlichen deutschen Übersetzung (das „Boletim de nascimento“ ist nicht ausreichend)
  • bei Kindern nicht miteinander verheirateten Eltern und in der Regel deutscher Mutter: Eine durch einen deutschen Konsularbeamten beurkundete Zustimmungserklärung der Mutter
  • Krankenhausbescheinigung (in der Regel mit einer amtlichen deutschen Übersetzung) über die Geburt des Kindes, damit der tatsächliche Geburtsort festgestellt werden kann
  • Geburtsurkunden der Eltern
  • bei verheirateten Eltern die Heiratsurkunde
  • Einbürgerungsurkunde, falls ein Ehegatte eingebürgert wurde, oder Staatsangehörigkeitsausweis (falls vorhanden)
  • Aufenthaltserlaubnis für Portugal (Cartão de Residência bzw. Certificado de Registo de Cidadão da União Europeia)
  • Ab- bzw. Anmeldebescheinigung des letzten oder aktuellen deutschen Wohnsitzes zwecks Feststellung des zuständigen deutschen Standesamtes
  • Gültige Reisepässe beider Ehegatten (oder deutsche Personalausweise), bei Doppelstaatlern auch die des anderen Staates

Alle ausländischen Urkunden müssen als internationale (mehrsprachige) Urkunde oder eine nationale Urkunde mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer amtlichen deutschen Übersetzung vorgelegt werden. Bitte schauen Sie sich auch das Merkblatt bezüglich Apostille / Legalisation sowie Übersetzungen an.

Bitte beachten Sie, dass ein deutsches Ausweisdokument für Ihr Kind erst ausgestellt werden kann, wenn ein vollständiger Antrag auf Beurkundung der Geburt vorliegt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Rechts- und Konsularreferat der deutschen Botschaft Lissabon.


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