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Ausschlagung eines Erbes
Ausschlagung eines Erbes in Deutschland
Allgemeine Informationen
Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen - bei Aufenthalt außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten - nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden. Zuständig ist seit dem 17.08.2015 - soweit u.a. keine Gerichtsstandvereinbarung vorliegt - das Gericht am letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers.
Die Ausschlagung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Die Beglaubigung ist bei einem deutschen Notar oder im Ausland bei der deutschen Botschaft möglich. Die Ausschlagung wird erst mit fristgerechtem Zugang beim deutschen Nachlassgericht wirksam, nicht durch Beglaubigung Ihrer Unterschrift. Die Ausschlagungserklärung müssen Sie an das zuständige Gericht in Deutschland übersenden. Eine Ausschlagung unter Bedingungen oder eine nur teilweise Ausschlagung ist nicht möglich.
Schlagen Sie die Erbschaft aus und haben Kinder, so geht das Erbe automatisch auf Ihre Kinder über. Diese müssen für sich ebenfalls das Erbe ausschlagen, sofern dies gewünscht wird. Wenn die Erbschaft eines minderjährigen Kindes ausgeschlagen werden soll, muss dies von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
Bitte beachten Sie, dass mit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung am 17.08.2015 eine Ausschlagung nach deutschem Recht bei Erblassern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Portugal regelmäßig nur dann in Frage kommt, wenn eine wirksame Rechtswahl in einer Verfügung von Todes wegen für deutsches Recht erfolgte.
Verfahren bei Beglaubigung durch eine deutsche Auslandsvertretung
- Füllen Sie das Formular für die Erbausschlagung vollständig aus
- Vereinbaren Sie einen Termin über unser Terminvergabesystem
- Kommen Sie mit dem Formular, Ihrem gültigen Ausweisdokument sowie der Gebühr in die Botschaft
- in der Botschaft wird Ihre Unterschrift beglaubigt und Sie zahlen die Gebühr
- Sie schicken das Formular an das zuständige Nachlassgericht.
Die Gebühr beträgt 60,- €, auch wenn mehrere Unterschriften auf einer Erklärung beglaubigt werden.
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Rechtsfragen an das Nachlassgericht oder ggf. Notar.
Ausschlagung eines Erbes in Portugal
Allgemeine Informationen
Für die „escritura de renúncia ou repúdio de herança ou legado“ (notarielle Erklärung über die Ausschlagung einer Erbschaft) , ist in Portugal das Instituto dos Registos e do Notariado (IRN) zuständig. Die portugiesische Justiz führt die „escritura de renúncia ou repúdio de herança ou legado“ ausdrücklich als entsprechenden Erbschaftsvorgang.
Das IRN hat spezielle Stellen für Erbschaftsangelegenheiten- Balcão Heranças, beispielsweise in Lissabon in der Avenida D. João II, Campus da Justiça.
Verfahren
Die Erbausschlagung kann schriftlich oder auch online über die Website https://www.sit.irn.mj.pt/portal/ erfolgen.
Folgende Unterlagen werden für einen portugiesischen Erben benötigt:
- Personalausweis/Reisepass desjenigen, der die Erbschaft ausschlägt.
- NIF (Número de Identificação Fiscal) des Ausschlagenden.
- Sterbeurkunde des Verstorbenen (certidão de óbito).
- Möglichst die Daten des Verstorbenen: vollständiger Name, Geburtsdatum, Name der Eltern und letzter Wohnsitz.
- Angaben zur familiären Beziehung zum Verstorbenen.
- Angaben zu den anderen Erben, insbesondere vollständiger Name und NIF.
- Falls vorhanden: Testament (testamento) oder andere Dokumente zur Erbfolge.
- Falls bereits eine habilitação de herdeiros (Erbschein/Erbenfeststellung) erstellt wurde: diese Unterlagen ebenfalls mitnehmen.
Der Erbausschlagende muss kein portugiesischer Staatsbürger sein. Ein Ausländer kann grundsätzlich in Portugal eine „escritura de renúncia ou repúdio de herança ou legado“ abgeben.
Für einen ausländischen Erben werden folgende Unterlagen benötigt:
- Gültiger Reisepass oder Personalausweis
- NIF (portugiesische Steuernummer), falls vorhanden bzw. für den konkreten Vorgang erforderlich
- Geburtsurkunde des Ausschlagenden, insbesondere wenn die Verwandtschaft zum Verstorbenen nachgewiesen werden muss
- Sterbeurkunde des Verstorbenen
- gegebenenfalls Heiratsurkunde bzw. Dokumente, aus denen die familiäre Beziehung hervorgeht
- gegebenenfalls Testament
- falls bereits vorhanden: habilitação de herdeiros (Erbenfeststellung)