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Erbschaftsangelegenheiten

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

26.05.2022 - Artikel

Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis

Deutsche Grundbuchämter, Banken und auch Versicherungen verlangen im Erbfall in der Regel vor Umschreibung bzw. Auszahlung von den Erben einen Nachweis, dass sie Erben geworden sind. Dies kann durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) erfolgen.

Ein durch ein deutsches Nachlassgericht ausgestellter Erbschein (mit Übersetzung / Apostille) oder ENZ (i.d.R. ohne Übersetzung / Apostille) kann auch bei der Regelung von Nachlassangelegenheiten in Portugal und damit gegenüber den portugiesischen Behörden als Nachweis der Erbeneigenschaft genutzt werden.

Was ist ein Erbschein und ein ENZ?

Im Rechtsverkehr ist es für den Erben oft notwendig, sein Erbrecht nachzuweisen, beispielsweise wenn er anstelle des Erblassers in das Grundbuch eingetragen werden möchte, wenn er über die Gegenstände des Nachlasses verfügen möchte oder wenn er Forderungen des Erblassers geltend machen will und Dritte die Gewissheit haben möchten, es auch wirklich mit dem neuen Rechtsinhaber zu tun zu haben.

Diesen Nachweis kann der Erbe durch den Erbschein oder das ENZ erbringen.

Der Erbschein und das ENZ sind amtliche Zeugnisse in Form einer öffentlichen Urkunde über das Erbrecht des Erben.

Im Erbschein sowie im ENZ werden das Erbrecht bzw. der Umfang des Erbteils des Erben, eine möglicherweise angeordnete Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung angegeben.

Nicht angegeben wird eine Beschwerung oder Belastung des Erben mit Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen oder Auflagen.

Erbausschlagung

Derjenige, der als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft ausschlagen, z.B. wenn der Nachlass überschuldet ist. Die Ausschlagung der Erbschaft kann durch eine Ausschlagungserklärung an das Nachlassgericht in Deutschland erklärt werden.

Mit der eigenen Ausschlagung fällt die Erbschaft den Abkömmlingen (Kindern, Enkeln,…) an. Volljährige Abkömmlinge müssen für sich selbst ausschlagen. Für einen Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter die Ausschlagung erklären. Dies sind in der Regel beide Eltern gemeinsam. Die Erklärung der Eltern bedarf unter Umständen der Genehmigung des Familiengerichts.

An der Botschaft Lissabon muss für die erforderliche Beglaubigung der Unterschrift auf der Ausschlagungserklärung ein Termin per E-mail an info@lissabon.diplo.de vereinbart werden.

Bitte beachten Sie, dass mit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung am 17.08.2015 eine Ausschlagung nach deutschem Recht bei Erblassern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Portugal nur dann in Frage kommt, wenn eine wirksame testamentarische Rechtswahl für deutsches Recht erfolgte.

Fristen

Kommt deutsches Recht zur Anwendung, dann kann die Ausschlagung der Erbschaft nur binnen sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erfolgen.

Die Frist beträgt allerdings sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat (also nicht auch in Deutschland gemeldet war) oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Die Frist beginnt mit der Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung als Erbe. Bei einer Erbfolge aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) beginnt die Frist frühestens mit der Eröffnung dieser Verfügung durch das Gericht.

Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Erklärung der Annahme ist nach deutschem Recht nicht erforderlich. Die Erbschaftsannahme hat zur Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers, also auch etwaige Schulden, auf den Erben übergehen.

Form

Die Erbschaftsausschlagungserklärung bedarf keiner bestimmten Form, jedoch einer öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift des bzw. der Ausschlagenden.

Errichtung eines Testaments

Wenn Sie deutscher Staatsangehöriger sind und in Portugal ein Testament errichten möchten, können Sie dies vor einem portugiesischen Notar tun.

Bei der Errichtung des Testaments kann es hilfreich sein, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, der auch das deutsche Erbrecht kennt.

Auf unseren Anwaltslisten finden Sie deutschsprachige Rechtsanwälte in Portugal.

Ein nach portugiesischem Recht formwirksam errichtetes Testament wird auch im deutschen Rechtskreis als formwirksam angesehen, wenn es auf portugiesischem Boden errichtet wird.

Alternativ können Sie auch ein privatschriftliches deutschsprachiges Testament oder aber ein notarielles Testament vor einem deutschen Notar in Deutschland errichten.

Bitte lassen Sie sich hierzu von kundigen Anwälten ausführlich beraten. Auskünfte allgemeiner Art erteilt Ihnen auch gerne die Botschaft.

Wichtige Neuerung durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

Am 17.08.2015 trat die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in Kraft, die einige wichtige Änderungen für EU-Bürger mit sich brachte.

Regelte sich die Erbfolge für Deutsche bisher noch nach deutschem Recht, ist ab 17.08.2015 das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes maßgeblich. Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo man nicht nur vorübergehend bleibt (wie z.B. im Urlaub). Anhand der tatsächlichen Verhältnisse wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer. Dabei bleiben kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt.

Aus den vorgenannten rechtlichen Neuerungen können sich erhebliche Abweichungen zur bisherigen erbrechtlichen Situation ergeben.

Nützliche Links

Zentrales Testamentsregister

Deutsche Finanzbehörden


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