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Geburt und Name des Kindes

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12.03.2021 - Artikel

Die Namensführung des Kindes nach deutschem Recht steht nicht in jedem Fall automatisch fest.

Erklärung zur Namensführung eines Kindes

Wird ein Kind deutscher Eltern außerhalb Deutschlands geboren, steht die Namensführung des Kindes nach deutschem Recht nicht in jedem Fall automatisch fest, selbst wenn in der ausländischen (z.B. portugiesischen) Geburtsurkunde des Kindes bereits ein Nachname vermerkt ist. In solchen Fällen muss vor der erstmaligen Ausstellung eines deutschen Ausweispapiers für dieses Kind zunächst durch eine Namenserklärung dessen Geburtsname bestimmt werden. Die Eltern bestimmen, ob das Kind den Namen des Vaters oder der Mutter als Familiennamen führen soll. Sofern ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger oder ausländische Staatsangehörige ist, besteht auch die Möglichkeit, die Anwendung des ausländischen Namensrechts zu wählen (z.B. bei einem portugiesischen Elternteil kann das Kind auch eine Namenskombination nach portugiesischen Recht führen). Diese Rechtswahl muss vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes abgegeben werden.

Außerdem besteht seit dem 29.1.2013 durch Art. 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) die Möglichkeit, den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Mitgliedsstaat der EU rechtmäßig erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen zu wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Rechtmäßig ist der Erwerb in der Regel dann, wenn die Namensführung auch in einem der Heimatrechte der Eltern möglich ist. Die Rechtswahl erstreckt sich nicht auf weitere Kinder.

Das Standesamt stellt Ihnen, nach Abgabe der Erklärung, eine Bescheinigung über die Namensführung Ihres Kindes aus.

Die Eltern sowie Kinder ab 14 Jahren müssen für die Abgabe der Erklärung persönlich bei der Auslandsvertretung vorsprechen.

Die erforderlichen Unterlagen (siehe untenstehendes Merkblatt) müssen im Original und einer Kopie vorgelegt werden. Bitte beachten Sie, dass alle ausländischen Urkunden entweder in internationalem Format oder mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen sind.

Antrag auf Beurkundung der Geburt in Deutschland mit Ausstellung einer deutschen Geburtsurkunde

Wird ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland geboren, so kann die Geburt beim zuständigen deutschen Standesamt nachbeurkundet werden, damit das Kind auch in einem deutschen Geburtenregister eingetragen ist und somit eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden kann. Der Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt schließt die oben erwähnte Namenserklärung – soweit erforderlich – ein. Es gibt keine Ausschlussfrist für den Antrag auf Beurkundung der Geburt.

Allerdings erwerben im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern oder ein Elternteil am oder nach dem 01.01.2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsreform) im Ausland geboren wurden, grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie würden dadurch staatenlos oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§4 Abs. 4 StAG).

Gebühren

Die deutschen Vertretungen erheben derzeit folgende Gebühren:

  • Erklärung zur Bestimmung des Geburtsnamens: 80€
  • Antrag auf Beurkundung der Geburt ohne Namenserklärung: 80€
  • Antrag auf Beurkundung der Geburt mit Namenserklärung: 80€
  • Beglaubigung von Fotokopien: 26€

Das deutsche Standesamt, an das die deutschen Vertretungen die Namenserklärung oder den Antrag auf Beurkundung der Geburt weiterleitet, erhebt ebenfalls Gebühren und Auslagen. Die Gebühren des jeweiligen Standesamts sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich (ca. 50 bis 160 Euro) und müssen gegebenenfalls direkt beim zuständigen Standesamt erfragt werden. Diese Gebühren werden nicht in der Auslandsvertretung beglichen.


Informationsblätter

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