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Güterrecht

Paar streitet um Gepäckstück

Güterrecht, © Colourbox

12.03.2021 - Artikel

Neue EU-Verordnungen zur Bestimmung des anwendbaren Güterrechts

Am 29.01.2019 sind zwei EU-Verordnungen (EuGüVO und EuPartVO) in Kraft getreten, die regeln, welches Recht zur Bestimmung des Güterrechts in der Ehe bzw. Partnerschaft anzuwenden ist. Sie gelten derzeit in 18 Ländern der EU, darunter Deutschland und Portugal.

Zusammen mit der „Rom III-Verordnung“, die das auf Scheidungen anwendbare Recht bestimmt, tragen EuGüVO und EuPartVO weiter zur Vereinheitlichung des Internationalen Privatrechts in der EU bei.

Wie „Rom III“ wollen auch die EuGüVO und die EuPartVO die Möglichkeit der Rechtswahl stärken. Die Eheleute, Partner oder Partnerinnen können das ihren Güterstand regelnde Recht selbst bestimmen. Dabei können sie u.a. das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit einer der Beteiligten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt.

Haben die Eheleute keine Rechtswahl getroffen, unterliegt ihr Güterstand dem Recht des Staates, in dem sie ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben oder hatten, und zwar grundsätzlich unwandelbar. Das kann auch ein Nicht-EU-Mitgliedsstaat sein.

Für Partnerinnen und Partner, die nach ausländischem Recht eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, ist es das Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde.

Weitere Informationen finden Sie hier.

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