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Anwendbares Recht und Anerkennung von Ehescheidungen

Ein zerrissenes Hochzeitsfoto liegt auf einem Tisch

ILLUSTRATION: Ein zerrissenes Hochzeitsfoto liegt auf einem Tisch, aufgenommen in Frankfurt (Oder) am 06.10.2011(Symbolbild zum Thema Scheidung). Im Jahr 2010 wurden 11 von 1000 Ehen getrennt. Das ist der höchste Stand seit der Wiedervereinigung. Der Scheidungsantrag wurde meist von der Frau gestellt. Knapp die Hälfte der 2010 geschiedenen Ehepaare hatte Kinder unter 18 Jahren. Foto: Patrick Pleul, © dpa-Zentralbild

30.07.2021 - Artikel

Für Ehescheidungen sind grundsätzlich die Gerichte am Wohnort der Eheleute zuständig.

Anwendbares Recht

Für Ehescheidungen sind grundsätzlich die Gerichte am Wohnort der Eheleute zuständig. In Portugal sind einvernehmliche Scheidungen vor dem Standesamt möglich. Auslandsdeutsche können sich auch in Deutschland scheiden lassen (vor dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg).

Welches nationale Recht dabei angewandt wird, regelt seit dem 21.06.2012 die EU-Verordnung Nr. 1250/10 („Rom III“). Diese Verordnung gilt für Ehescheidungsverfahren vor Gerichten in 14 Mitgliedstaaten der EU, darunter Portugal und Deutschland.

Die Eheleute können demnach das im Falle der Scheidung anwendbare Recht selbst wählen. Nur in dem Fall, dass keine wirksame Rechtswahl getroffen wurde, bestimmt sich das anwendbare materielle Recht nach den Regeln der Verordnung.

Maßgeblich für Ehescheidungen ist regelmäßig das Recht des Staates, in dem die Ehepartner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Besteht kein gewöhnlicher gemeinsamer Aufenthalt in einem Staat zum Zeitpunkt der Scheidung mehr, ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem zuletzt ein solcher gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthaltsort bestand, falls nicht beide Partner diesen aufgegeben oder einer der Ehepartner dies vor mehr als einem Jahr getan hat.

Nur wenn hiernach kein anwendbares Recht bestimmbar sein sollte, kommt es auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten an. Fehlt auch diese, ist das Recht des Staates anwendbar, in dem das Verfahren geführt wird.

Anerkennung

In den Mitgliedsstaaten der europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark gilt für die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen seit dem 1. März 2005 die EG-Verordnung Nr. 2201/2003.

Hiernach werden ausländische Entscheidungen eines Mitgliedsstaates in Ehesachen sowohl in Deutschland als auch in Portugal grundsätzlich anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Verordnung findet grundsätzlich Anwendung für gerichtliche Verfahren, öffentliche Urkunden und Vereinbarungen zwischen den Parteien,

  • die nach dem Beginn der Anwendung der Verordnung eingeleitet, aufgenommen oder getroffen wurden,
  • sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Verfahren, die bereits vor dem 1. März 2005 rechtskräftig beendet worden sind. (Art. 64 der VO, einzusehen unter: VERORDNUNG (EG) Nr. 2201/2003) Entscheidungen über Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigkeitserklärung einer Ehe können jedoch nicht anerkannt werden, wenn
  • die Anerkennung dem ordre public (der öffentlichen Ordnung) widerspricht,
  • dem Antragsgegner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück (oder ein gleichwertiges Schriftstück) nicht rechtzeitig oder in einer Weise zugestellt wurde, dass dieser sich verteidigen konnte, es sei denn, der Antragsgegner ist mit der Entscheidung eindeutig einverstanden,
  • sie mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Mitgliedsstaat ergangen ist, in dem die Anerkennung erfolgen sollte,
  • sie mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem anderen Mitgliedsstaat oder einem Drittstaat zwischen denselben Parteien ergangen ist. Diese frühere Entscheidung gilt nur, wenn sie die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Mitgliedsstaat erfüllt.

Anerkennungsverfahren

Soll eine in Deutschland oder Portugal erlassene Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat anerkannt werden, so muss eine Ausfertigung des Gerichtsurteils mit einer Bescheinigung gem. Art. 39 der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 vorgelegt werden. Diese ist bei der Behörde bzw. dem Gericht erhältlich, welches die Entscheidung getroffen hat.

Für den Fall, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, kann in Deutschland beim Vorliegen einer portugiesischen Entscheidung ein Anerkennungsverfahren gemäß § 107 FamFG eingeleitet werden. Zuständig für das Anerkennungsverfahren ist die örtliche zuständige Landesjustizverwaltung, siehe auch hier.

Hinweis:

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.


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