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Eheschließung in Portugal und Beantragung von Ehefähigkeitszeugnissen

19.05.2022 - Artikel

Informationen über die Eheschließung in Portugal und die Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses

Eheschließung in Portugal

Deutsche können in Portugal heiraten, auch wenn sie keinen portugiesischen Wohnsitz haben. Eine nach portugiesischem Recht geschlossene Ehe wird in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn sie nach Ortsrecht wirksam geschlossen wurde. Die Heiratsurkunde sollte durch das portugiesische Standesamt in internationaler Version ausgestellt werden, da diese ohne Echtheitsbestätigung und Übersetzung in Deutschland verwendet werden kann. Die Deutsche Botschaft in Lissabon ist nicht zur Vornahme von Eheschließungen befugt.

Die Anmeldung der Ehe kann grundsätzlich bei jedem portugiesischen Standesamt bestellt werden. Hierbei muss angegeben werden, ob die Ehe standesamtlich und/oder kirchlich geschlossen werden soll. Die Anmeldung der Ehe kann nach Kenntnis der Botschaft frühestens sechs Monate und spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Eheschließung erfolgen.

Die Anwesenheit eines Sprachmittlers oder Dolmetschers ist notwendig, wenn einer der Verlobten der portugiesischen Sprache nicht mächtig ist; dies kann ein Bekannter oder Verwandter sein. Eine Übersetzung durch einen der Verlobten ist jedoch nicht zulässig.

Über die für eine Eheschließung in Portugal erforderlichen Unterlagen kann nur der Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen werden soll, verbindliche Auskunft erteilen. Grundsätzlich dürfen die Unterlagen nicht älter als sechs Monate sein, fremdsprachige Dokumente müssen mit einer amtlichen portugiesischen Übersetzung versehen sein. Für Personenstandsurkunden genügt regelmäßig eine Ausstellung in internationaler Version.


In der Regel sind nach Kenntnis der Botschaft folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Ausweisdokumente der Verlobten
  • Internationale Geburtsurkunde der/des deutschen Verlobten
  • Ehefähigkeitszeugnis des/der deutschen Verlobten (s.u.), ausgestellt nach dem „CIEC-Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 5.9.1980“

  • ggf. Aufenthaltserlaubnis für Portugal (Cartão de Residência bzw. Certificado de Registo de Cidadão da União Europeia)
  • ggf. Nachweis über die Auflösung von Vorehen (z.B. Sterbeurkunde, Bescheinigung über Ehescheidung gem. Art.39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

Beantragung eines Ehefähigkeitszeugnisses

Ein Ehefähigkeitszeugnis ist eine Bescheinigung des deutschen Standesamtes zur Vorlage bei Eheschließung im Ausland. Es bescheinigt die Tatsache, dass bezüglich des deutschen Verlobten nach deutschem Recht die Eheschließungsvoraussetzungen vorliegen. Eine Überprüfung der Ehefähigkeit des ausländischen Verlobten erfolgt in diesem Zusammenhang nicht. Dennoch hat der deutsche Standesbeamte in begrenztem Umfang auch Feststellungen über die Person des ausländischen Verlobten zu treffen und führt demzufolge auch eine beidseitige Prüfung vor.

Das Ehefähigkeitszeugnis ist beim Standesamt des derzeitigen oder letzten Wohnsitzes in Deutschland zu beantragen. Bestand nie ein deutscher Wohnsitz, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Die Beantragung erfolgt in der Regel unmittelbar beim zuständigen Standesbeamten in Deutschland. Die Deutsche Botschaft bzw. die Honorarkonsuln sind gerne bei der Beglaubigung von Unterschriften auf dem Antragsformular und Beglaubigungen von Kopien behilflich, sofern erforderlich. Hierzu ist in der Regel die persönliche Vorsprache beider Verlobten erforderlich. Diese Amtshandlungen sind bei den deutschen Auslandsvertretungen nach der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amtes (AABGebV) gebührenpflichtig. Bitte prüfen Sie vorab per Mailzuschrift an info@lissabon.diplo.de, ob für diese Amtshandlung ein Termin erforderlich ist.

Folgende Unterlagen sind in der Regel im Original oder als beglaubigte Kopie dem Standesbeamten mit dem Antrag zu übersenden:

  • Ausweisdokumente der Verlobten
  • Geburtsurkunden der Verlobten
  • ggf. Familienstandsnachweis
  • ggf. Meldebescheinigung(en) des derzeitigen oder letzten deutschen Wohnorts
  • ggf. Aufenthaltserlaubnis für Portugal (Cartão de Residência bzw. Certificado de Registo de Cidadão da União Europeia)
  • ggf. Nachweis über die Begründung und Auflösung von Vorehen / Lebenspartnerschaften (z.B. Sterbeurkunde, Bescheinigung über Ehescheidung gem. Art.39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003)

Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig.

Portugiesische Personenstandsurkunden sollten in internationaler Version nach dem Muster des „CIEC-Übereinkommens vom 8.9.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern“ vorgelegt werden. Andere Urkunden müssen ggf. mit einer Apostille bzw. Legalisation sowie deutscher Übersetzung versehen werden, siehe auch entsprechende Informationen der Botschaft zu diesen beiden Themen. Bei Unsicherheiten über die vorzulegenden Dokumente wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Standesamt bzw. bei allgemeinen Fragen zu dem Verfahren auch an das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft.


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