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Apostille - deutsche öffentliche Urkunden zur Verwendung im Ausland
Deutsche öffentliche Urkunden zur Verwendung im Ausland
Sowohl Portugal als auch Deutschland sind dem „Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 über die Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation“ beigetreten. Zur Verwendung von Urkunden des jeweils anderen Staates im Rechtsverkehr ist aufgrund dieses Übereinkommens ggfs. die Einholung einer sogenannten Haager Apostille erforderlich. Eine Ausnahme besteht für Personenstandsurkunden (s. Ziffer 3). Durch Erteilung der Haager Apostille bestätigt der ausstellende Staat die Echtheit der entsprechenden öffentlichen Urkunde. Damit ist keine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit verbunden.
Sollen deutsche Urkunden bei einer portugiesischen Behörde /einem portugiesischen Gericht vorgelegt werden, wird die Haager Apostille in Deutschland von folgenden Stellen erteilt:
Für Urkunden der Bundesbehörden und Bundesgerichte durch:
BfAA - Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
(*Ausnahme: Das Bundespatent- und Markenamt erteilt selbst die Apostille für seine Urkunden)
Für Urkunden von Behörden und Gerichten der deutschen Bundesländer:
Da in den Bundesländern die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt ist, wird im konkreten Fall empfohlen, sich beim Aussteller der Urkunde zu erkundigen, durch wen die „Haager Apostille“ erteilt werden kann.
Sollen portugiesische Urkunden bei einer deutschen Behörde / einem deutschen Gericht vorgelegt werden, wird die Haager Apostille in Portugal von verschiedenen Geschäftsstellen der Procuradoria-Geral da República erteilt.
Aktuelle Informationen über das Verfahren und die Öffnungszeiten erhalten Sie direkt bei dieser Stelle.
Für Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden) gelten spezielle völkerrechtliche Vereinbarungen.
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des „CIEC-Übereinkommens vom 08. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern“ bedürfen Personenstandsurkunden, die nach dem Muster dieses Übereinkommens ausgestellt wurden („internationale Urkunden“), für das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten keiner Echtheitsbestätigung (Legalisation oder Apostille), sondern werden ohne weitere Förmlichkeit als echt anerkannt. Sowohl Portugal als auch Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Abkommens. Dies gilt geleichermaßen für in Deutschland ausgestellte Ehefähigkeitszeugnisse im internationalen Format.
Auch das europäische Nachlasszeugnis bedarf gem. Art 75 der EU-ErbVO weder der Legalisation noch einer Apostille.
Zudem befreit die seit dem 16.02.2019 geltende Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-Apostille-Verordnung) bestimmte in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellte öffentliche Urkunden (u.a. Lebensbescheinigung, Familienstand, Wohnsitz) bei Vorlage in einem anderen Mitgliedstaat von der Legalisation oder Apostille. Die ausstellende Behörde kann der Urkunde ein mehrsprachiges Formular beifügen, das eine Übersetzung entbehrlich machen kann.
Beglaubigung von Übersetzungen
Übersetzungen gelten in Deutschland als Sachverständigenleistungen, nicht als öffentliche Urkunden. Der Bestätigungsvermerk oder –stempel eines öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzers lässt die Übersetzung nicht zu einer öffentlichen Urkunde werden. Das unter Ziffer I beschriebenen Apostille-Verfahren ist daher auf Übersetzungen zunächst nicht anwendbar.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass der zuständige Gerichtspräsident die Eigenschaft des Übersetzers als anerkannter Sachverständiger bestätigt. Diese amtliche Bestätigung ist eine öffentliche Urkunde, für die anschließend eine „Haager Apostille“ erteilt werden kann.
Ob eine in Deutschland gefertigte Übersetzung in einem anderen Staat anerkannt wird, unterliegt dem Recht des Staates, in dem die Übersetzung verwendet werden soll.