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Reisen mit Haustieren

Golden Retriever

Golden Retriever, © Colourbox.de

26.05.2022 - Artikel

Weiterführende Informationen zum Thema „Reisen mit Haustieren“

finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMELV).

Sämtliche Regelungen der Europäischen Union sind auf der Website der EU öffentlich zugänglich. Deutsche gesetzliche Regelungen finden Sie hier.


Einreise nach Deutschland mit Hunden, Katzen und Frettchen (Heimtieren)

Bei der Einreise von Heimtieren nach Deutschland sind Reiseverkehr und Handel zu unterscheiden. Die folgenden Informationen beziehen sich nur auf den Reiseverkehr.

Die Tiere dürfen in diesem Fall nicht dazu bestimmt sein, den Besitzer zu wechseln. Bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen zu Handelszwecken gelten die Regelungen der Richtlinie 92/65/EG, die Einfuhr darf dann nur über gelistete Grenzkontrollstellen erfolgen.

Seit dem 29. Dezember 2014 gelten für die Verbringung von Heimtieren die neue Verordnung (EU) Nr. 576/2013 sowie die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013. Ziel ist der Schutz vor der Einschleppung und Verbreitung der Tollwut.

Allgemeingültige Anforderungen

Anzahl der Heimtiere

Voraussetzung für die Einreise ist, dass die Tiere in Begleitung einer verantwortlichen Person reisen. Pro Person dürfen im Reiseverkehr höchstens 5 Heimtiere (Hunde, Katzen, Frettchen) mitgeführt werden.

Die Höchstzahl von 5 Heimtieren darf überschritten werden, wenn die Tiere zum Zweck der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen verbracht werden (kein Besitzerwechsel). Diese Tiere müssen mindestens 6 Monate alt sein und es muss ein schriftlicher Nachweis vorliegen, dass die Tiere für eine der genannten Veranstaltungen registriert sind.

Kennzeichnung mittels Mikrochip

Seit dem 3. Juli 2011 ist für neu gekennzeichnete Tiere der Microchip verpflichtend. Wurde das Tier vor diesem Zeitpunkt tätowiert, ist ein Microchip nicht erforderlich, sofern die Tätowierung noch lesbar ist. Das Tier muss eindeutig identifizierbar sein und zugeordnet werden können. Die Nummer des Microchips bzw. der Tätowierung sind im Heimtierausweis bzw. in der Veterinärbescheinigung vermerkt.

gültiger Tollwutimpfschutz

Für jedes Tier ist eine gültige Tollwutimpfung vorzuweisen, die im Heimtierausweis bzw. in der Veterinärbescheinigung eingetragen ist. Die Gültigkeitsdauer des Impfschutzes richtet sich nach den Angaben des Herstellers. Wird das Tier zum ersten Mal gegen Tollwut geimpft oder erfolgt eine Wiederholungsimpfung erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der letzten Impfung, muss diese Erstimpfung mindestens 21 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein.

Das Tier muss vor Verabreichung der Tollwutimpfung gekennzeichnet sein.


Spezielle Anforderungen nach Herkunftsland der Tiere

Eine aktuelle Liste gelisteter und nicht-gelisteter Drittländer finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft .

Die Muster zum (EU)-Heimtierausweis und der Tiergesundheitsbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 finden Sie hier.

Ein-/Durchreise aus einem EU-Mitgliedstaat

Der Reisende muss für das Tier einen EU-Heimtierausweis nach dem Muster in Anhang III Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 mitführen. Neben den Angaben zum Tier und zu seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.

Auch Welpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland einreisen bzw. Deutschland im Transit passieren. Da die Tollwut-Erstimpfung frühestens im Alter von 12 Wochen durchgeführt werden darf und es danach weitere 21 Tage bis zur Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes dauert, können Welpen frühestens im Alter von 15 Wochen ein- bzw. durchreisen.

Ein-/Durchreise aus einem gelisteten Drittland gemäß Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013

Der Reisende muss für das Tier einen Heimtierausweis nach dem Muster in Anhang III Teil 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 mitführen. Neben den Angaben zum Tier und zu seinem Besitzer muss der Heimtierausweis den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.

Auch Welpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland einreisen bzw. Deutschland im Transit passieren. Da die Tollwut-Erstimpfung frühestens im Alter von 12 Wochen durchgeführt werden darf und es danach weitere 21 Tage bis zur Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes dauert, können Welpen frühestens im Alter von 15 Wochen ein- bzw. durchreisen.

Ein-/Durchreise aus einem gelisteten Drittland gemäß Anhang II Teil 2 der

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013

Der Reisende muss für das Tier eine Tiergesundheitsbescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 mitführen. Neben den Angaben zum Tier und zu seinem Besitzer muss die Tiergesundheitsbescheinigung den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.

Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf bzw. Besitzerwechsel dient. Die Einfuhr darf nur auf direktem Wege erfolgen. Sollten beim Transport nicht-gelistete Drittländer passiert werden, so hat der Halter bzw. der Bevollmächtigte in einer Selbsterklärung zu bestätigen, dass das Tier bei der Durchreise keinen Kontakt zu tollwutempfänglichen Tieren hatte und dass es das Beförderungsmittel bzw. den Flughafen nicht verlassen hat.

Auch Welpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland einreisen bzw. Deutschland im Transit passieren. Da die Tollwut-Erstimpfung frühestens im Alter von 12 Wochen durchgeführt werden darf und es danach weitere 21 Tage bis zur Ausbildung eines wirksamen Impfschutzes dauert, können Welpen frühestens im Alter von 15 Wochen ein- bzw. durchreisen.

Ein-/Durchreise aus einem nicht-gelisteten Drittland

„Nicht-gelistete Drittländer“ sind alle Länder, die nicht in Anhang II Teil 1 und Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgelistet sind. Für sie gelten besondere Anforderungen.

Zusätzlich zur Kennzeichnung und Tollwutschutzimpfung muss bei einem Heimtier aus einem nicht-gelisteten Drittland der Tollwut-Antikörpertiter mittels Blutuntersuchung bestimmt werden. Diese Untersuchung muss mindestens 30 Tage nach der Tollwut- Impfung und mindestens 3 Monate vor der Einreise nach Deutschland erfolgen. Die Blutentnahme darf nur ein in dem jeweiligen Drittland autorisierter Tierarzt vornehmen. Die Blutuntersuchung selbst muss in einem von der Europäischen Kommission zugelassenen Labor erfolgen.

Die zuvor genannten Einreisebedingungen müssen mit einer Tiergesundheitsbescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 nachgewiesen werden, die von einem amtlichen oder amtlich autorisierten Tierarzt auszustellen ist. Zusätzlich sind Belegdokumente wie Impfausweis oder Nachweis über das Ergebnis der Blutuntersuchung mitzuführen.

Die begleitende Person muss eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass die Verbringung des Tieres nicht dem Verkauf bzw. Besitzerwechsel dient.

Auch Welpen dürfen nur mit einem ausreichenden Tollwut-Impfschutz nach Deutschland einreisen bzw. Deutschland im Transit passieren. Jungtiere aus nicht gelisteten Drittländern sind daher frühestens im Alter von 7 Monaten einfuhrfähig (Tollwutimpfung nach 12 Wochen + Blutentnahme 30 Tage nach Impfung + 3 Monate Wartefrist).

Wiedereinreise aus einem nicht-gelisteten Drittland

Die unter Nr. 2. d) genannten Anforderungen gelten grundsätzlich auch für aus der EU stammende Heimtiere, die sich vorübergehend in einem nicht-gelisteten Drittland aufgehalten haben und wieder in die EU verbracht werden sollen.

Die 3-Monats-Frist vor der Einreise in die EU gilt jedoch nicht für die Wiedereinreise von Heimtieren aus einem nicht-gelisteten Drittland, aus dessen EU-Heimtierausweis hervorgeht, dass die Blutentnahme durchgeführt wurde, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und dass bei der Blutanalyse genügend Antikörper auf Tollwut nachgewiesen worden sind.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft empfiehlt, den Tollwut-Antikörper unabhängig von einer anstehenden Rückreise nach Deutschland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat bestimmen zu lassen. Wird das Tier danach regelmäßig gegen Tollwut nachgeimpft, so kann es zu jeder Zeit und unabhängig davon, wie lange der Aufenthalt im Drittland war, wieder nach Deutschland oder in einen anderen EU-Mitgliedstaat einreisen.

Weitere Hinweise und denkbare Konstellationen („Flughafentransit“)

Bitte beachten Sie, dass Tiere, die die o.g. Bedingungen nicht erfüllen, von der zuständigen Behörde in den Herkunftsstaat zurückgesandt oder auf Kosten der Eigentümer in Quarantäne genommen werden, bis die Gesundheitsanforderungen erfüllt sind.

Für die Einreise in die Mitgliedstaaten Irland, Malta und Finnland gelten verschärfte Anforderungen über antiparasitäre Behandlungen, insbesondere der Echinokokken (Bandwürmer). In diesem Fall sollte in jedem Fall die deutsche Auslandsvertretung des Bestimmungslandes kontaktiert werden.

Daneben sind noch folgende Konstellationen denkbar:

„Durchreise“ durch die Europäische Union auf dem Landweg

Unter die europäischen Bestimmungen fällt neben der Einreise aus einem Drittstaat oder einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die „Durchreise“ aus einem Drittstaat über einen EU-Mitgliedstaat in einen Drittstaat auf dem Landweg, da es dabei zwangsläufig ebenfalls zu einer Landeinreise in den EU-Mitgliedstaat kommt. Es werden daher an das Tier auch die o.g. Anforderungen gestellt.

Begleiteter „Flughafentransit“

Bei Reisenden, die mit Hund, Katze oder Frettchen aus einem Drittstaat kommend auf einem Flughafen in der EU umsteigen und in einen Drittstaat weiterfliegen, kommt es bei bloßem Umsteigen in aller Regel nicht zu einer Einreise. Nachfolgend werden die Abläufe am Flughafen Frankfurt/Main und am Flughafen München skizziert:

Das Tier reist mit dem Besitzer in der Kabine des Flugzeugs: Es kommt grundsätzlich nicht zu einer veterinärrechtlichen Kontrolle. Zeigt das Tier allerdings Auffälligkeiten, werden Fluggesellschaft oder das Flughafenpersonal die Veterinärstelle am Flughafen hinzuziehen, die dann über die Weiterreise des Tieres entscheidet. Bei Bedarf wird das Tier in die Tierstation der Veterinärstelle gebracht.

Das Tier reist mit dem Besitzer, aber im Gepäckraum: Bei Aufenthalten von ca. zwei bis drei Stunden kommt es nicht zu einer veterinärrechtlichen Kontrolle, das Tier wird ohne Hinzuziehung der Veterinärstelle direkt in das nächste Flugzeug verladen. Bei längeren Aufenthalten wird das Tier in die Tierstation der Veterinärstelle gebracht und dort veterinärärztlich begutachtet.

Das Tier reist mit dem Besitzer, aber im Frachtraum: Siehe voriger Absatz, zusätzlich wird aber empfohlen, auf dem Frachtbrief unbedingt vermerken zu lassen, dass der Besitzer des Tieres im gleichen Flugzeug reist. Es sollte möglichst auch eine Kopie des Flugtickets beigefügt werden, damit diese Variante von einer unbegleiteten Transitreise als Luftfracht (siehe oben) unterschieden werden kann.

Bei Transitreisen über andere Flughäfen in der Europäischen Union wird gebeten, sich bei den Fluggesellschaften nach eventuellen Besonderheiten und sich daraus ergebenden Genehmigungs- oder sonstigen Erfordernissen zu erkundigen.

Unbegleiteter „Flughafentransit“

Wenn ein Hund, eine Katze oder ein Frettchen als unbegleitete Luftfracht aus einem Drittstaat in einen Drittstaat (mit bloßem Umladen auf einem Flughafen in der EU ohne Einreise) in die EU versandt wird, kommt es nicht zu einer Einfuhr, daher sind die genannten Bestimmungen nicht maßgeblich. Stattdessen greifen hier die Bestimmungen der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, nach der eine „Durchfuhrgenehmigung“ zu beantragen ist. Im Zweifel sollte auch hier die vorgesehene Fluggesellschaft kontaktiert werden.

Einfuhr gefährlicher Hunde in die Bundesrepublik Deutschland

Am 21.04.2001 trat das Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland in Kraft. Es ergänzt bundesrechtlich die inzwischen in allen Bundesländern erlassenen Landeshundeverordnungen (umgangssprachlich: „Kampfhunde-Verordnungen“). Die für Hundehalter wichtigsten Bestimmungen sind in den jeweiligen Vorschriften der einzelnen Bundesländer enthalten, genaue Auskünfte sind bei der jeweiligen Obersten Landesbehörde einzuholen. Daneben haben auch viele Kommunen Satzungen erlassen, in denen der Umgang mit als gefährlich eingestuften Hunden reglementiert ist und die ggf. ebenfalls beachtet werden müssen.

Einfuhrverbot

Für Hundehalter, die ihren Hund dauerhaft in das Bundesgebiet verbringen wollen, sind vor allem folgende Hinweise wichtig:

Durch das Bundesgesetz dürfen Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht mehr in das Bundesgebiet eingeführt oder verbracht werden.

Die Hunde weiterer Rassen, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Bundeslandes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden.

Ein Verstoß gegen das Einfuhr- bzw. Verbringungsverbot kann mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.

Bei ständiger Haltung eines Hundes in einem Bundesland können weitere Beschränkungen dazukommen, die eine genauere Auskunft bei der jeweiligen Obersten Landesbehörde unerlässlich machen.

Ausnahmen

Am 20.02.2002 wurde die Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- bzw. Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (abrufbar unter www.gesetze-im-internet.de) beschlossen, die das strikte Einfuhr- und Verbringungsverbot von gefährlichen Hunden auflockert.

In folgenden Fällen ist die Einfuhr als gefährlich eingestufter Hunde in das Bundesgebiet möglich:

  • Wenn sich die Begleitperson bis zu vier Wochen als Tourist in Deutschland aufhalten und das Tier dabei mitnehmen möchte
  • Wenn der gefährliche Hund aus einem in Deutschland vorhandenen Bestand stammt, dann ins Ausland verbracht wurde und nunmehr wieder nach Deutschland eingeführt wird
  • Wenn die Begleitperson nachweisen kann, dass der Hund berechtigt in einem Land gehalten werden darf zum Beispiel aufgrund einer Ausnahmeregelung???
  • Wenn es sich bei dem gefährlichen Hund um einen Dienst-, Rettungs-, Katastrophenschutz- oder Behindertenbegleithund handelt.

Der Hundehalter ist verpflichtet, die Identität (Nämlichkeit) des Hundes durch entsprechende Papiere zu belegen. Zusätzlich besteht in jedem Bundesland Leinen- und Maulkorbzwang.

Die Einreise mit Heimvögeln aus Ländern außerhalb der EU (Drittländer)

erfolgt unter kontrollierten Bedingungen, um eine Einschleppung und Ausbreitung der aviären Influenza (AI) zu verhindern. Einzelheiten können in der Entscheidung 2007/25/EG der Europäischen Kommission (abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu) nachgelesen werden. Zu beachten ist:

Begrenzung der Anzahl auf maximal fünf Tiere

Andernfalls gelten die Bedingungen für gewerbliche Einfuhren. Die Regelung gilt nur für Heimvögel, die in Begleitung ihrer Besitzer aus Drittländern eingeführt werden.

Herkunft der Vögel

Herkunft aus einem Land, das einer der im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Regionalkommission des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) angehört.

Nicht gegen AI geimpfte Vögel

Diese müssen im Herkunftsland für mindestens zehn Tage einer Quarantäne unterzogen werden. Frühestens am dritten Tag muss eine Probe entnommen und auf H5N1-Antigen oder -Genom mit negativem Ergebnis untersucht worden sein. Bei bestimmten Herkunftsländern ist es erlaubt, statt der zehntägigen Quarantäne mit Blutentnahme die Vögel am Herkunftsort für mindestens 30 Tage abgesondert zu halten. Diese Herkunftsländer sind in Anhang I Teil 1 und in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 206/2010 aufgeführt. Alternativ können Vögel aus diesen Herkunftsländern in einer zugelassenen Einrichtung im EU-Bestimmungsmitgliedstaat für 30 Tage unter Quarantäne gestellt werden.

Gegen H5 und H7 geimpften Vögeln

Bei diesen kann die Quarantäne ganz entfallen, wenn sie mindestens zweimal mit einer H5-Vakzine geimpft worden sind und die letzte Impfung mindestens 60 Tage und höchstens sechs Monate vor der Einfuhr stattfand.

Dokumentation bei der Einfuhr und Einfuhrwege

Bei der Einfuhr der Vögel ist eine Tiergesundheitsbescheinigung mitzuführen. Diese ist von einem amtlichen Tierarzt des Versanddrittlandes zu unterzeichnen und ist nach Ausstellung für zehn Tage gültig. Bei Seetransporten verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Dauer der Seereise. Zusätzlich muss eine entsprechende Erklärung des Besitzers mitgeführt werden.

Hinweis: Eine Besitzererklärung ist in jedem Falle vorgeschrieben, wobei sowohl Nr. 4 als auch Nr. 5 gestrichen werden können. Die Einfuhr ist nur über eine für diese Tierarten zugelassene Grenzkontrollstelle möglich, die in der Auflistung der Grenzkontrollstellen mit „others“ gekennzeichnet und im Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG aufgelistet sind.

Sonderbestimmungen

Ausgenommen von den zuvor genannten Regelungen sind Einfuhren von Begleitvögeln aus Andorra, den Färöer Inseln, Grönland, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Vatikanstadt. Für diese Tiere gelten die beim Verbringen zwischen Mitgliedstaaten anzuwendenden Bestimmungen. Danach dürfen bis zu drei Vögel genehmigungsfrei nach Deutschland mitgeführt werden. Bei mehr als drei Tieren wird eine Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs E Teil I der Richtlinie 92/65/EWG benötigt.

Reisen mit Heimvögeln innerhalb der EU

Nach Paragraph 38 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung können im Reiseverkehr

oder bei der Wohnsitzverlegung höchstens drei nicht zur Abgabe an Dritte bestimmte Vögel

mitgeführt werden. Nur im Falle von Papageien oder Sittichen ist eine amtstierärztliche

Tiergesundheitsbescheinigung erforderlich.

Reisen mit anderen Haustierarten in/durch die Europäische Union

Vor der Ein- oder Durchfuhr anderer Tiere als Hunde, Katzen und Frettchen oder Vögel in die

Bundesrepublik Deutschland ist zunächst zu prüfen, ob tierseuchenrechtliche Erfordernisse erfüllt werden müssen. Darüber hinaus müssen eventuelle Artenschutzerfordernisse beachtet werden.


Tierseuchenrechtliche Erfordernisse

Im Gegensatz zur Rechtslage bei Hunden, Katzen und Frettchen oder bei Vögeln ist der

Reiseverkehr mit anderen Heimtieren bisher tierseuchenrechtlich innerhalb der EU nicht

harmonisiert, es gilt daher nationales deutsches Recht. Für weiterführende Informationen wird auf die Internetseite des BMELV verwiesen. Sofern eine tierseuchenrechtliche Genehmigung erforderlich ist, ist diese bei der Obersten Veterinärbehörde des Bundeslandes zu beantragen, über das die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgen soll.

Artenschutzrechtliche Erfordernisse

Zuständige deutsche Behörde ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Die Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite . Dort befinden sich unter dem Stichwort

CITES ausführliche Informationen zu artenschutzrechtlichen Erfordernissen, insbesondere auch bei der Einfuhr von Tieren aus Staaten, die nicht zur Europäischen Union gehören.

Um der Gefahr der Übernutzung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora„ (CITES), im Weiteren WA, geschlossen. Das WA verpflichtet beim grenzüberschreitenden Verbringen von geschützten Arten zur Vorlage behördlicher Dokumente (sog. CITES-Dokumente). Die Bestimmungen gelten sowohl für lebende Tiere und Pflanzen als auch für deren Teile und den aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen.

Für alle EU-Mitgliedstaaten wird das WA abschließend und unmittelbar durch die europäischen Artenschutzverordnungen (Verordnung des Rates (EG) Nr. 338/97 sowie Verordnung der Europäischen Kommission (EG) Nr. 865/2006) umgesetzt.

Der Schutzstatus einzelner Arten ist über www.wisia.de abrufbar, so dass hier im Einzelfall geprüft werden kann, ob das Tier artenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegt. Für die Einfuhr in die EU sind für jedes Tier grundsätzlich neben einer Einfuhrgenehmigung auch Ausfuhrdokumente des Ausfuhrlandes erforderlich. Die Anschriften der in den Herkunftsländern für die CITES-Genehmigung zuständigen Behörden (sog. ‚Management Authorities’) können der Internetseite entnommen werden.

Über das WA hinaus bestehen Schutzbestimmungen für alle europäischen Vogelarten, so dass Vögel insoweit aus einem Drittland nur dann eingeführt werden dürfen, wenn eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung seitens des Bundesamts für Naturschutz (BfN) vorliegt.

Übertretungen von WA-Vorschriften erfolgen häufig unbewusst bei der Einfuhr von Reiseandenken. Auf die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes für Ihr jeweiliges Reiseland wird ausdrücklich verwiesen.

BfN und Zoll haben dazu auch eine Datenbank mit länderspezifischen Hinweisen erstellt, die unter www.artenschutz-online.de abrufbar ist.


Es wird in diesem Zusammenhang ferner darauf hingewiesen, dass die Einfuhr eines Tieres, das die veterinärrechtlichen und/oder artenschutzrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt, zur entschädigungslosen Einziehung des Tieres bei der Einreise und zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens führen kann.

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