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Informationen zur konsularischen Einschreibung und zu weiteren Unterschieden zwischen dem deutschen und portugiesischen Recht
Rechtshilfeverkehr, © MAXPPP
Zusammenfassung der wichtigsten Unterschiede im deutschen und portugiesischen Recht
Im deutschen Recht sind viele Angelegenheiten unterschiedlich zum portugiesischen Recht geregelt. Um bei der Klärung dieser Angelegenheiten mit den portugiesischen Stellen behilflich zu sein, haben wir im Folgenden die häufigsten Fragestellungen zusammengefasst.
Das deutsche Recht verlangt keine „konsularische Einschreibung“ und die Botschaft ist auch keine deutsche Meldebehörde. Aus diesem Grund können deutsche Auslandsvertretungen auch keine Bescheinigung über eine konsularische Einschreibung ausstellen und auch nicht den Wohnsitz / Aufenthalt in Portugal oder Deutschland bestätigen.
Im Unterschied zu den meisten portugiesischen Vertretungen im Ausland üben die deutschen Auslandsvertretungen keine standesamtlichen Funktionen aus. Aus diesem Grund können deutsche Auslandsvertretungen auch keine Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden ausstellen.
Deutsche Personenstandsurkunden haben keine Gültigkeitsbeschränkungen, außer das deutsche Ehefähigkeitszeugnis, welches maximal 6 Monate nach Ausstellung gültig ist.
Im deutschen Geburtenregister werden keine Ehen bzw. deren Auflösung eingetragen.
Deutsche Staatsangehörige, die nicht in Deutschland geboren sind, sind nicht verpflichtet, ihre Geburt in Deutschland nachregistrieren zu lassen. Obwohl die Nachregistrierung grundsätzlich empfohlen wird, bleibt sie freiwillig. Auch im Falle einer Einbürgerung nach Deutschland oder späteren Klärung der deutschen Staatsangehörigkeit existiert keine Verpflichtung die Geburt nachträglich bei einem deutschen Standesamt registrieren zu lassen.
Nach den geltenden deutschen Vorschriften können deutsche Auslandsvertretungen weder Ledigkeits- oder Personenstandsbescheinigungen noch Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen. Ledigkeits- oder Personenstandsbescheinigungen existieren im deutschen Rechtsraum nicht, bis auf die Melderegisterauszüge der Einwohnermeldeämter, die aber nur eingeschränkt im Ausland akzeptiert werden. Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt des letzten deutschen Wohnortes des Antragstellers zuständig, oder, falls dieser nie in Deutschland gewohnt hat, das Standesamt I in Berlin.
Nach geltendem deutschen Recht werden Eheschließungen, die im Ausland vorgenommen werden, von den deutschen Behörden automatisch anerkannt, wenn sie nach dem Ortsrecht formgültig geschlossen wurden und wenn gleichzeitig die Eheschließungsvoraussetzungen eines jeden Verlobten gemäß dem Recht seiner Staatsangehörigkeit vorlagen.
In der Regel wird daher die Eheregistrierung einer im Ausland geschlossenen Ehe nicht von deutschen Behörden verlangt, weder von einer deutschen Auslandsvertretung, noch von einem deutschen Standesamt. Die Eheleute können jedoch auf freiwilliger Basis die Nachregistrierung der Ehe beim zuständigen Standesamt in Deutschland beantragen. Es muss dann allerdings, je nach Standesamt, mit einer längeren Bearbeitungszeit gerechnet werden.
Im Falle von Mehrstaatern kann es durchaus vorkommen, dass sich die Namensführung nach deutschem Recht von der Namensführung nach dem Recht der anderen Staatsangehörigkeit unterscheidet. Hierüber sollte der Antragsteller entsprechende Nachweise vorlegen können (jeweilige Personenstandsurkunden und Ausweispapiere).
Deutsche Vertretungen im Ausland stellen keine Staatsangehörigkeitsbescheinigungen aus. Der deutsche Pass gilt im Verhältnis zu den portugiesischen Behörden als ausreichendes Indiz für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit des Inhabers.