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FAQ Personalausweis
FAQ
Falls Sie in Portugal bzw. auf den kapverdischen Inseln wohnhaft sind und keinen deutschen Wohnsitz besitzen (Abmeldebescheinigung ist vorzulegen), können Sie einen Personalausweis bei der Botschaft in Lissabon Lissabon oder den Honorarkonsulaten in Lagos, Porto oder Funchal beantragen.
Jede Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, kann unabhängig von ihrem Alter einen Personalausweis beantragen.
Ab Vollendung des 16. Lebensjahrs besteht die Pflicht, zumindest ein Identitätsdokument zu besitzen. Liegt ein gültiger Reisepass vor, ist kein Personalausweis erforderlich.
Sie können aber zusätzlich zu Ihrem Reisepass einen Personalausweis beantragen, wenn Sie die Vorteile Ihrer Online-Ausweisfunktion, die Bestätigung Ihrer Anschrift sowie die praktische Scheckkartengröße des Personalausweises nutzen möchten.
Personalausweise müssen grundsätzlich persönlich beantragt werden. Das persönliche Erscheinen der Antragsteller bei der Personalausweisbehörde ist zur elektronischen Fingerabdruckerfassung und zum Zwecke einer sicheren Identifizierung erforderlich.
Die Fingerabdrücke werden nach Absendung des Druckauftrags an die Bundesdruckerei gelöscht. Daher müssen für jeden Personalausweisantrag erneut Fingerabdrücke genommen werden.
Auch Minderjährige (Säuglinge und Kleinkinder eingeschlossen) müssen persönlich in Begleitung der Sorgeberechtigten (i.d.R. beide Elternteile) zur Botschaft kommen. Fingerabdrücke werden bei Minderjährigen, erst ab dem 6ten Lebensjahr genommen.
Zuständig für die Personalausweisbeantragung ist die Personalausweisbehörde an Ihrem Meldewohnsitz.
Sollte die Personalausweisbeantragung dort nicht möglich sein (z.B. Personalausweisverlust, Ablauf, Beschädigung) oder Sie nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses sind und Ihnen nicht zumutbar ist, z.B. keine Zeitnahe Rückkehr nach Deutschland, so können Sie bei der Botschaft einen Reisepass beantragen.
Sie direkt nach Deutschland zurückkehren, kann ggf. auch ein Reiseausweis zur Rückkehr ausgestellt werden. Beachten Sie die Informationen zum Passverlust.
Die Botschaft berechnet für die Bearbeitung des Antrags in diesem Fall eine zusätzliche Unzuständigkeitsgebühr.
Bitte beachten Sie auch, dass die Passerteilung nur erfolgen kann, wenn die zuständige deutsche Behörde der Passerteilung zugestimmt hat. Die Ermächtigung zur Ausstellung des Passes holt die Botschaft selbst ein. In der Regel dauert dies ein bis sieben Werktage, im Einzelfall auch länger.
Wenden Sie sich einfach an die Meldebehörde an Ihrem letzten deutschen Wohnsitz. Sie können dort im Regelfall unkompliziert eine neue Abmeldebescheinigung erhalten.
Sollte bei der Personalausweisbeantragung keine Abmeldebescheinigung vorgelegt werden können sowie keine Anmeldung in Portugal nachgewiesen werden, kann der Antrag trotzdem angenommen werden, jedoch wird in diesem Fall für die Bearbeitung des Antrags eine zusätzliche Unzuständigkeitsgebühr.
Bitte beachten Sie auch, dass die Passerteilung nur erfolgen kann, wenn die zuständige deutsche Behörde der Passerteilung zugestimmt hat. Die Ermächtigung zur Ausstellung des Passes holt die Botschaft selbst ein. In der Regel dauert dies ein bis sieben Werktage, im Einzelfall auch länger.
Nein, für die Antragstellung müssen Sie das Original der Geburtsurkunde oder in beglaubigter Kopie bei der Botschaft vorlegen.
Wenn Sie keine Geburtsurkunde mehr besitzen, können Sie beim Standesamt an Ihrem Geburtsort eine neue Geburtsurkunde beantragen. Bitte erkundigen Sie sich direkt beim Standesamt, wie lange die Ausstellung dauert. Bitte vereinbaren Sie erst einen Termin, sobald alle zur Beantragung benötigten Unterlagen vorliegen.
Minderjährige (auch Säuglinge und Kleinkinder) müssen persönlich in Begleitung der Sorgeberechtigten (i.d.R. beide Elternteile) zur Botschaft kommen.
Ist ein Elternteil verhindert, so kann er den anderen Elternteil zur alleinigen Antragstellung schriftlich bevollmächtigen (bitte in diesem Fall gültiges Ausweisdokument des nicht anwesenden Elternteils vorlegen).
Die Unterschrift auf der Vollmacht muss notariell beglaubigt sein.
Bei alleiniger Sorgeberechtigung ist dies im Original nachzuweisen (z.B. Scheidungsurteil mit Sorgerechtsübertragung, Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils).
Personalausweis unter 16 Jahre
Nein, Sie müssen einen neuen Personalausweis beantragen.
Die Gültigkeitsdauer des Personalausweises beträgt bei Antragstellern unter 24 Jahren 6 Jahre, ab 24 Jahre 10 Jahre. Personalausweise können in ihrer Gültigkeit nicht verlängert werden.
Im Regelfall wird Ihnen der PIN-Brief direkt bei der Antragstellung ausgehändigt.
So bald Ihr Personalausweis in der Botschaft abholbereit vorliegt bzw. Ihnen durch diese übersandt wird, erhalten Sie auch einen Brief mit dem Sperrkennwort.
Bitte beachten Sie:
Der PIN/PUK-Brief enthält lediglich die Geheimnummer (PIN) und die Entsperrnummer (PUK). Jeder PIN/PUK-Brief befindet sich in einem verschlossenen Kuvert.
Diese Informationen dürfen nur Ihnen bekannt sein.
Die Online-Ausweisfunktion können Sie nutzen, sobald Sie die Transport-PIN durch Ihre selbstgewählte PIN (sechsstellig) ersetzt haben. Setzen Sie die PIN nicht, ist die Online-Ausweisfunkton nicht nutzbar.
Es bleibt Ihnen überlassen, ob und wann Sie Ihre sechsstellige PIN setzen.
Diese beiden Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie die Transport-PIN in Ihre selbstgewählte PIN ändern möchten:
- kostenfrei mit Termin in Ihrer Behörde
- kostenfrei zu einem beliebigen Zeitpunkt Ihrer Wahl in der Software für den Online-Ausweis
Bitte bewahren Sie Ihren PIN-Brief sicher auf.
Den PIN-Brief erhalten Sie, wenn Sie während des Gültigkeitszeitraums des neuen Personalausweises das 16. Lebensjahr vollenden.
Ist der PIN-Brief verloren gegangen, können Sie kostenpflichtig einen neuen Personalausweis beantragen. Der zu dem erneut produzierten Personalausweis gehörende PIN-Brief wird Ihnen von der Botschaft Lissabon zugeschickt bzw. Ihnen zusammen mit dem neu produzierten Ausweisdokument übergeben.
Falls Sie keinen neuen Personalausweis beantragen möchten, können Sie bei einem zuvor vereinbarten Termin eine persönliche sechsstellige PIN setzen. Die Botschaft teilt Ihnen dann Ihr Sperrkennwort mit. In diesem Fall verfügen Sie allerdings nicht über eine PUK.
Bitte beachten Sie: Den PIN-Brief erhalten Sie, wenn Sie während des Gültigkeitszeitraums des neuen Personalausweises das 16. Lebensjahr vollenden. Die Online-Ausweisfunktion dürfen Sie nach Ihrem 16. Geburtstag verwenden.
Die kostenlose AusweisApp2 ist eine einfach zu bedienende Software für die Identifizierung im Internet, die von der Governikus GmbH & Co KG im Auftrag des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bereitgestellt und kontinuierlich weiterentwickelt wird.
Die AusweisApp2 wird regelmäßig vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf ihre Sicherheit überprüft und zertifiziert. Sie können den Programmcode einsehen und selbst überprüfen (Open Source Software). Informationen dazu finden Sie hier.
Die Möglichkeit zum Herunterladen der AusweisApp2, ausführliche Informationen rund um die Software des Bundes für die Online-Ausweisfunktion sowie Kontaktdaten (z. B. für den Support per Telefon und E-Mail) und ein Nutzer-Forum finden Sie auf dem von Governikus betriebenen Download- und Informationsportal hier.
Die Online-Ausweisfunktion kann ab Android 5.0 sowie ab iOS 13.1 in vielen Fällen auch mobil ohne zusätzliches Kartenlesegerät genutzt werden. Dazu brauchen Sie die mobile Version der AusweisApp2, die Sie seit 27.3.2017 im im Google Playstore und seit 26.09.2019 im Apple App Store erhalten.
Die mobile AusweisApp2 prüft nach dem Download, ob Sie Ihr Smartphone oder Tablet ohne Kartenlesegerät für das Online-Ausweisen verwenden können. Fällt die Prüfung positiv aus, können Sie die Online-Ausweisfunktion einfach nutzen, indem Sie Ihr Ausweisdokument hinter Ihr Gerät legen bzw. halten. Fällt die Prüfung negativ aus, benötigen Sie einen Bluetooth-Kartenleser, um die Online-Ausweisfunktion auf Ihrem Gerät mit der mobilen AusweisApp2 zu nutzen.
Informationen und Hilfestellungen für die Nutzung der mobilen AusweisApp2 erhalten Sie auf dem von Governikus betriebenen Download- und Informationsportal hier.
Nach einer Namensänderung ist Ihr Personalausweis sofern vorhanden auch Ihr Reisepass ungültig.
Wenn sich Ihr Familienname zum Beispiel nach einer Eheschließung geändert hat, müssen Sie ein neues Ausweisdokument beantragen.
Im Falle einer Namensänderung, aufgrund von Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, benötigen Sie, für die Beantragung zudem noch folgende Dokumente:
- Ihre deutsche Eheurkunde oder die ausländische Eheurkunde in Verbindung mit der Bescheinigung über die Namensführung in der Ehe sowie
- Ihre Geburtsurkunde.
Melden Sie sich bei der jeweiligen Einbürgerungsstelle in Deutschland. Dort können Sie eine Zweitausfertigung des Dokuments beantragen.
Da die bereits erfolgte Einbürgerung nachgewiesen werden muss, kann der Vorgang einige Wochen bis Monate dauern.
Es gibt formal keinen Unterschied zwischen der erstmaligen Beantragung eines Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion und der Neu-Beantragung, wenn Ihr bisheriger Ausweis mit Online-Ausweisfunktion nicht mehr gültig ist, er gestohlen wurde oder sie ihn verloren haben. Der Beantragungsprozess und die benötigten Unterlagen sind gleich. Lesen Sie hier mehr dazu.
Wenn Sie einen neuen Personalausweis bekommen, kann es jedoch nach dem Ausweiswechsel vorkommen, dass ein von Ihnen bereits zuvor mit Pseudonym genutzter Online-Dienst Sie nicht mehr „wiedererkennt“.
Zur Vermeidung dieses Problems informieren Sie den Anbieter des Online-Dienstes, den Sie mit Pseudonym nutzen, am besten vorher über den anstehenden Ausweiswechsel. Dann kann der Anbieter des Online-Dienstes Ihnen mitteilen, wie Sie das Pseudonym erneuern können.
Informationen über das Pseudonym finden Sie hier.
Die Beantragung eines Personalausweis ist bei der Botschaft in Lissabon sowie den Honorarkonsulaten Porto, Lagos oder Funchal möglich.