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Nachbeurkundung einer Auslandsehe im deutschen Eheregister und Ehenamenserklärung

Foto von Eheringen

Eheschließung © picture alliance / ZB

Artikel

Hat eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland eine Ehe geschlossen, so können die Ehegatten optional die Eheschließung nachbeurkunden lassen, um eine deutsche Eheurkunde zu erhalten. Dies ist nicht verpflichtend.

Um einen Ehenamen zu bestimmen, ist regelmäßig die Abgabe einer Namenserklärung erforderlich. Informationen zu den Möglichkeiten finden Sie weiter unten.

Wenn Sie einen Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung (mit oder ohne Ehenamenserklärung), stellen möchten, können Sie dies über die Botschaft oder die Honorarkonsuln erledigen.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular

  • Geburtsurkunden der Ehegatten

  • Heiratsurkunde

  • ggf. Geburtsurkunden von Kindern, die von der Namenserklärung betroffen sind

  • ggf. Nachweise über die Auflösung von Vorehen (z.B. Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil)
    Bitte beachten Sie die Hinweise zur Anerkennung von Ehescheidungen

  • Aufenthaltserlaubnis für Portugal (Cartão de Residência bzw. Certificado de Registo de Cidadão da União Europeia)

  • Adress-/Wohnsitznachweis

  • Ab- bzw. Anmeldebescheinigung des letzten oder aktuellen deutschen Wohnsitzes zwecks Feststellung des zuständigen deutschen Standesamtes

  • Kopie der gültigen Reisepässe oder Personalausweise beider Ehegatten, jeder Staatsangehörigkeit

Das zuständige Standesamt kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

Hinweis:

Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen.

Alle ausländischen Urkunden müssen entweder als internationale (mehrsprachige) Urkunde oder als nationale Urkunde mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten deutschen Übersetzung (Link zur Übersetzerliste) vorgelegt werden; für in Portugal vorgenommene Eheschließungen oder in Portugal erfolgte Geburten bitte die internationale (mehrsprachige) Version der Heiratsurkunde bzw. Geburtsurkunde vorlegen.
Anmerkung zu brasilianischen Geburtsurkunden und Heiratsurkunden: bitte beachten Sie, dass brasilianische Personenstandsurkunden grundsätzlich in der Version „em inteiro teor“ sowie mit Apostille und beglaubigter Übersetzung ins Deutsche versehen vorzulegen sind.

Bitte schauen Sie sich auch die Informationen bezüglich Apostille / Legalisation sowie Übersetzungen an und konsultieren Sie die Homepage des Auswärtigen Amts:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/internationaler-urkundenverkehr

Verfahren

Sofern gleichzeitig eine Ehenamenserklärung erfolgen soll, ist die Vorsprache beider Ehegatten erforderlich (andernfalls genügt die Vorsprache einer beteiligten Person). Ist ein Ehegatte in Deutschland wohnhaft, so kann er den Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung auch direkt beim zuständigen Standesamt des Wohnortes stellen.

Sollte die Abgabe einer Ehenamenserklärung gewünscht sein, so kann alternativ zur Nachbeurkundung ggfs. auch lediglich eine Namenserklärung abgegeben werden. Die vorzulegenden Unterlagen und das Verfahren sind im Grunde identisch.

Sobald Sie alle Unterlagen vorbereitet und das Antragsformular ausgefüllt haben, buchen Sie bitte einen Termin für die Antragstellung über unser Terminvergabesystem.
Sofern Sie bei einem Honorarkonsul beantragen, treten Sie hinsichtlich der Terminbuchung direkt mit diesem in Kontakt.

Die Botschaft prüft bei Vorsprache die Vollständigkeit der Unterlagen und die Richtigkeit der Daten, nimmt Ihre Unterschriften auf dem Formular entgegen und bereitet die Übersendung an das zuständige Standesamt vor. Sie zahlen die Gebühren für diese Dienstleistung vor Ort.

Die Botschaft leitet Ihren Antrag dann zur weiteren Bearbeitung an das zuständige deutsche Standesamt weiter. Dort fällt eine weitere Gebühr für die Nachbeurkundung der Eheschließung und die Ausstellung der Heiratsurkunde an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes.
Das Standesamt wird eine separate Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die Botschaft bzw. den Honorarkonsul eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden.

Die Bearbeitungszeiten für Nachbeurkundungen der Eheschließung sind je nach Zuständigkeit des Standesamtes unterschiedlich lang, können aber durchaus mehrere Monate (bei Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin: mehrere Jahre) betragen.

Gebühren

Unterschriftsbeglaubigung mit Namenserklärung 85,00 Euro
Unterschriftsbeglaubigung ohne Namenserklärung 60,00 Euro
Kopiebeglaubigung für das Standesamt 28,00 Euro


Diese Gebühren können Sie in der Botschaft in bar oder mit Kredit-/Debitkarte zahlen; bei den Honorarkonsuln ist nur Barzahlung möglich.

Namensführung in der Ehe

Für Eheschließungen ab 01.05.2025 gilt:

Ab Mai 2025 unterliegt die Namensführung dem Recht des Staates, in welchem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn Sie also z.B. zum Zeitpunkt der Heirat in Portugal wohnen und bei der Heirat im portugiesischen Standesamt einen Ehenamen erklären (z.B. der in Portugal übliche aus Namensbestandteilen von beiden Eheleuten kombinierte Name), so gilt dieser in der Regel automatisch auch für den deutschen Rechtsbereich und Sie können direkt einen neuen Reisepass und/oder Personalausweis beantragen.

Es kommt bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht darauf an, ob Sie ggfs. auch noch einen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland haben. Wenn Sie sich de facto überwiegend in Portugal aufhalten und z.B. im Besitz einer CRUE oder Aufenthaltserlaubnis sind, genügt dies zum Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes.

Falls Sie in einem Staat heiraten, der nicht Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsstaat entspricht, können Sie wie unter II. erläutert eine nachträgliche Ehenamenserklärung vornehmen.

Für Eheschließungen in der Zeit vom 01.04.1994 bis 30.04.2025 gilt:

Aus deutscher Sicht unterlag die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht. Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung zunächst allein deutschem Recht unterstand. Seine Namensführung änderte sich nicht, wenn keine Erklärung zur Namensführung bei oder nach der Eheschließung vor einem deutschen Standesamt abgegeben wurde. Sollte bei Eheschließung im Ausland eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben worden sein, so ist diese nur in Ausnahmefällen unmittelbar für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Sofern bei der Eheschließung keine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben worden ist, kann die Namensführung nachträglich bestimmt werden. Eine Frist hierfür besteht nicht.

Für Eheschließungen vor dem 01.04.1994: Bitte nehmen Sie über diesen Link Kontakt mit der Botschaft auf und schildern Sie den Sachverhalt.

Erklärungsmöglichkeiten

Für Eheleute mit noch keinem Ehenamen am 01.05.2025

Der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name einer der Ehegatten kann zum Ehenamen bestimmt werden. Beide Eheleute können auch einen aus beiden Namen kombinierten Ehenamen, bestehend aus 2 Namensbestandteilen, wahlweise mit oder ohne Bindestrich, erklären.

Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Besteht der hinzuzufügende Familienname aus mehreren Namensbestandteilen, kann nur ein (beliebiger) Namensbestandteil hinzugefügt werden. Der Ehename darf aus max. zwei Namensbestandteilen bestehen.

Sofern ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt wird, erstreckt sich dieser Name automatisch auf gemeinsame Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei älteren Kindern wird eine separate Anschlusserklärung der Eltern gefordert.

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehegatten bewirkt im deutschen Recht keine automatische Namensänderung. Sofern die Wiederannahme eines früheren Familiennamens gewünscht wird, ist bei Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts eine gesonderte Erklärung hierüber abzugeben.

Falls einer der Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann optional erklärt werden, dass dessen Heimatrecht für die Namensführung beider Ehegatten gelten soll.

Ist einer der Ehegatten z.B. (auch) portugiesische/r Staatsangehörige/r, kann dann auf der Grundlage des portugiesischen Rechts der in Portugal übliche, aus beiden Namen oder Namensbestandteilen kombinierte Name für den deutschen Rechtsbereich gewählt werden. Das gewählte Recht ist dann aber auch für namensrechtliche Änderungen, die in Zusammenhang mit dem Ehenamen stehen, maßgeblich (z.B. namensrechtliche Folgen einer Scheidung).

Möglichkeit der Neubestimmung des Ehenamens für Altfälle (Eheschließung vor Mai 2025)

Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen gemeinsamen Ehenamen führten, können

1. ihren Ehenamen durch Wahl eines aus den Geburtsnamen beider Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Heirat geführten Namen gebildeten Doppelnamens (wahlweise mit oder ohne Bindestrich), bestehend aus maximal zwei Namensbestandteilen, neu bestimmen oder

2. die Bestimmung des Ehenamens durch Erklärung gegenüber dem Standesamt widerrufen.

Wirksam wird die Erklärung nicht mit Abgabe in der Botschaft oder beim Honorarkonsul, sondern erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt in Deutschland, welches über die wirksame Entgegennahme der Namenserklärung eine Bescheinigung erteilt. Sofern gleichzeitig eine Nachbeurkundung beantragt wurde, wird stattdessen der Name entsprechend in der deutschen Heiratsurkunde eingetragen.


Hinweis:
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.

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