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Eheschließung im Ausland: Namensführung und Beantragung einer deutschen Heiratsurkunde

Foto von Eheringen

Eheschließung © picture alliance / ZB

03.07.2026 - Artikel

Eheschließung in Portugal und Ehefähigkeitszeugnis

Eheschließungen können in Portugal sowohl standesamtlich als auch kirchlich erfolgen.

Die kirchliche Trauung wird jedoch erst durch anschließende Eintragung beim zuständigen portugiesischen Standesamt rechtsgültig.

Eine Eheschließung in Portugal setzt keinen Wohnsitz / vorübergehenden Aufenthalt der Verlobten in Portugal voraus, so dass auch Touristenhochzeiten möglich sind. In der Regel benötigt der deutsche Verlobte zum Heiraten in Portugal ein Ehefähigkeitszeugnis.

In Eheangelegenheiten erfolgt der Schriftverkehr direkt zwischen Ihnen und dem Standesamt.

Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt die sogenannte Ehefähigkeit der Verlobten. Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Deutsche ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes in Deutschland. Sollten Sie niemals einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben, dann ist das Standesamt I in Berlin dafür zuständig.

Namensführung in der Ehe

Für die Namensführung bei einer im Ausland geschlossenen Ehe gilt Folgendes:

Für Eheschließungen ab 01.05.2025 gilt:

Ab Mai 2025 unterliegt die Namensführung dem Recht des Staates, in welchem Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wenn Sie also z.B. zum Zeitpunkt der Heirat in Portugal wohnen und bei der Heirat im portugiesischen Standesamt einen Ehenamen erklären (z.B. der in Portugal übliche aus Namensbestandteilen von beiden Eheleuten kombinierte Name), so gilt dieser in der Regel automatisch auch für den deutschen Rechtsbereich und Sie können direkt einen neuen Reisepass und/oder Personalausweis beantragen.

Es kommt bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht darauf an, ob Sie ggfs. auch noch einen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland haben. Wenn Sie sich de facto überwiegend in Portugal aufhalten und z.B. im Besitz einer CRUE oder Aufenthaltserlaubnis sind, genügt dies zum Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes.

Falls Sie in einem Staat heiraten, der nicht Ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsstaat entspricht, können Sie wie unter II. erläutert eine nachträgliche Bestimmung des Ehenamens vornehmen.

Beachten Sie hierbei, dass das deutsche Namensrecht ab Mai 2025 neben den bis dahin geltenden Optionen u.a. zusätzlich auch die Möglichkeit vorsieht, dass beide Eheleute einen aus beiden Namen kombinierten Ehenamen, bestehend aus 2 Namensbestandteilen, wahlweise mit oder ohne Bindestrich, erklären können.

Für Eheschließungen in der Zeit von 01.04.1994 bis 30.04.2025 gilt:

Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht. Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung zunächst allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung zur Namensführung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird.

Wird eine Änderung der Namensführung gewünscht, müssen beide Eheleute eine entsprechende Erklärung abgeben. Sollte bei Eheschließung im Ausland eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben worden sein, so ist diese nur in Ausnahmefällen unmittelbar für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Sofern bei der Eheschließung keine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben worden ist, kann die Namensführung nachträglich bestimmt werden. Eine Frist hierfür besteht nicht.

Erklärungsmöglichkeiten:

1. Erklärung nach deutschem Namensrecht nach den folgenden Maßgaben:

Der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name einer der Ehegatten kann zum Ehenamen bestimmt werden. Das deutsche Namensrecht sah bis 30.04.2025 hingegen nicht vor, einen aus beiden Familiennamen der Ehegatten zusammengesetzten Namen zum gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen.

a) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Besteht der gewählte Ehename aus mehreren Namensbestandteilen, ist eine Hinzufügung nicht möglich. Besteht dagegen der hinzuzufügende Familienname aus mehreren Namensbestandteilen, kann nur ein (beliebiger) Namensbestandteil hinzugefügt werden.

b) Sofern ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt wird, erstreckt sich dieser Name automatisch auf gemeinsame Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei älteren Kindern wird eine separate Anschlusserklärung der Eltern gefordert.

Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehegatten bewirkt im deutschen Recht keine automatische Namensänderung. Sofern die Wiederannahme eines früheren Familiennamens gewünscht wird, ist bei Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts eine gesonderte Erklärung hierüber abzugeben. Die Möglichkeiten der Voranstellung bzw. Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens nach Auflösung der Ehe entsprechen den obigen Ausführungen.

2. Falls einer der Ehegatten eine ausländische Staatsangehörigkeit besitz, kann optional erklärt werden, dass dessen Heimatrecht für die Namensführung beider Ehegatten gelten soll.

Ist einer der Ehegatten z.B. (auch) portugiesische/r Staatsangehörige/r, kann dann auf der Grundlage des portugiesischen Rechts der in Portugal übliche, aus beiden Namen oder Namensbestandteilen kombinierte Name für den deutschen Rechtsbereich gewählt werden. Das gewählte Recht ist dann aber auch für namensrechtliche Änderungen, die in Zusammenhang mit dem Ehenamen stehen, maßgeblich (z.B. namensrechtliche Folgen einer Scheidung).

Für Eheschließungen vor dem 01.04.1994: Bitte nehmen Sie über diesen Link Kontakt mit der Botschaft auf und schildern Sie den Sachverhalt.

Möglichkeit der Neubestimmung des Ehenamens für Altfälle (Eheschließung vor Mai 2025)

Ehegatten, die am 1. Mai 2025 bereits einen gemeinsamen Ehenamen führen, können

1. ihren Ehenamen durch Wahl eines aus den Geburtsnamen beider Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Heirat geführten Namen gebildeten Doppelnamens (wahlweise mit oder ohne Bindestrich), bestehend aus maximal zwei Namensbestandteilen, neu bestimmen oder

2. die Bestimmung des Ehenamens durch Erklärung gegenüber dem Standesamt widerrufen.

Wirksam wird die Erklärung nicht mit Abgabe in der Botschaft oder beim Honorarkonsul, sondern erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt in Deutschland, welches über die wirksame Entgegennahme der Namenserklärung eine Bescheinigung erteilt. Sofern gleichzeitig eine Nachbeurkundung beantragt wurde, wird stattdessen der Name entsprechend in der deutschen Heiratsurkunde eingetragen.

Nachbeurkundung einer Auslandsehe im deutschen Eheregister



Ein Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung beinhaltet die ggfs. erforderliche Abgabe der Namenserklärung.

Sollte die Abgabe einer Ehenamenserklärung nötig sein, so kann alternativ zur Nachbeurkundung ggfs. auch lediglich eine Namenserklärung abgegeben werden. Die vorzulegenden Unterlagen und das Verfahren sind im Grunde identisch.

Hat ein/e deutsche/r Staatsangehörige/r im Ausland eine Ehe geschlossen, so können die Ehegatten optional die Eheschließung nachbeurkunden lassen, um eine deutsche Eheurkunde zu erhalten. Das deutsche Personenstandsrecht kennt keine Verpflichtung zur Nachbeurkundungen von im Ausland geschlossenen Ehen.
Falls Sie einen Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung (mit oder ohne Ehenamenserklärung), stellen möchten, können Sie dies über die Botschaft oder die Honorarkonsuln (in Porto, Lagos, Funchal und Ponta Delgada und für den Zuständigkeitsbereich Cabo Verde in Mindelo) erledigen. Senden Sie bitte zunächst über diesen Link eine Nachricht. Sie erhalten sodann eine automatisierte Eingangsbestätigung mit Angabe der E-Mail-Anschrift, an welche Sie die nachfolgend genannten, zur Vorbereitung des Antrags benötigten Unterlagen übersenden:

• Geburtsurkunden der Ehegatten
• Heiratsurkunde
ggf. Geburtsurkunden von Kindern, die von der Namenserklärung betroffen sind
ggf. Nachweise über die Auflösung von Vorehen (z.B. Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil)
Bitte beachten Sie die Hinweise zur Anerkennung von Ehescheidungen.
• Aufenthaltserlaubnis für Portugal (Cartão de Residência bzw. Certificado de Registo de Cidadão da União Europeia)
• Adress-/Wohnsitznachweis
• Ab- bzw. Anmeldebescheinigung des letzten oder aktuellen deutschen Wohnsitzes zwecks Feststellung des zuständigen deutschen Standesamtes
• Kopie der gültigen Reisepässe oder Personalausweise beider Ehegatten, bei Doppelstaatlern auch die des entsprechenden Dokuments des anderen Staates.

Die Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend. Das zuständige Standesamt kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
Sofern gleichzeitig eine Ehenamenserklärung erfolgen soll, ist die Vorsprache beider Ehegatten erforderlich (andernfalls genügt die Vorsprache einer beteiligten Person).
Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie nur eine Ehenamenserklärung abgeben, ohne die Nachbeurkundung zu beantragen. Eine deutsche Heiratsurkunde erhalten Sie jedoch nur bei Nachbeurkundung.

Alle ausländischen Urkunden müssen entweder als internationale (mehrsprachige) Urkunde oder als nationale Urkunde mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten deutschen Übersetzung (Link zur Übersetzerliste) vorgelegt werden; für in Portugal vorgenommene Eheschließungen oder in Portugal erfolgte Geburten bitte die internationale (mehrsprachige) Version der Heiratsurkunde bzw. Geburtsurkunde vorlegen.
Anmerkung zu brasilianischen Geburtsurkunden und Heiratsurkunden: bitte beachten Sie, dass brasilianische Personenstandsurkunden grundsätzlich in der Version „em inteiro teor“ sowie mit Apostille und beglaubigter Übersetzung ins Deutsche versehen vorzulegen sind.

Bitte schauen Sie sich auch die Informationen bezüglich Apostille / Legalisation sowie Übersetzungen an und konsultieren Sie die Homepage des Auswärtigen Amts unter diesem Link:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/internationaler-urkundenverkehr


Nachdem die Botschaft bzw. der Honorarkonsul den Antrag unterschriftsreif vorbereitet hat, wird mit Ihnen per E-Mail ein Termin zu Vorsprache vereinbart. Aufgrund eines anhaltend hohen Aufkommens an Personenstandsangelegenheiten müssen Sie in der Regel mit einer mehrwöchigen Bearbeitungsdauer rechnen.

Zum Termin sind die Originale sämtlicher zuvor per E-Mail übersandten Dokumente mitzubringen.


Gebühren


Die Gebühren für die konsularische Dienstleistung der Botschaft bzw. des Honorarkonsuls betragen:
1) für die Unterschriftsbeglaubigung 60,00 Euro, bei gleichzeitiger Abgabe einer Namenserklärung 85,00 Euro (anstelle von 60,00 Euro),
2) für die Beglaubigung von Kopien 28,00 Euro.
Diese Gebühren können Sie in der Botschaft in bar oder mit Kredit-/Debitkarte zahlen; bei den Honorarkonsuln ist nur Barzahlung möglich..

Die Botschaft Lissabon leitet Ihren Antrag dann zur weiteren Bearbeitung an das zuständige deutsche Standesamt weiter. Dort fällt eine weitere Gebühr für die Nachbeurkundung der Eheschließung und die Ausstellung der Geburtsurkunde an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes.
Das Standesamt wird eine separate Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die Botschaft bzw. den Honorarkonsul eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden.

Die Bearbeitungszeiten für Nachbeurkundungen der Eheschließung sind je nach Zuständigkeit des Standesamtes unterschiedlich lang, können aber durchaus mehrere Monate (bei Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin: mehrere Jahre) betragen.


Hinweis:
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeit-punkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich ein-getretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.

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