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Informationen zur Geburtsnamensführung

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Informationen zur Namensführung

Ein Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt beinhaltet die ggfs. erforderliche Abgabe der Namenserklärung.

Für die Namensführung im Ausland geborener deutscher Kinder gilt Folgendes:

I. Für Geburten vor dem 01.04.1994

Bitte nehmen Sie mit der Botschaft Kontakt auf und schildern Sie den Sachverhalt.


II. Für Geburten im Ausland in der Zeit von 01.04.1994 bis 30.04. 2025

Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB (i.d. bis 30.04.2025 gültigen Fassung) unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört, wobei die deutsche Staatsangehörigkeit hier immer vorgeht, sollte die Person (hier das Kind) neben der deutschen auch noch weitere Staatsangehörigkeiten besitzen.

Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen keinen (für den deutschen Rechtsbereich wirksam bestimmten) gemeinsamen Ehenamen, muss zur Bestimmung des Familiennamens des Kindes zunächst eine Erklärung abgegeben werden.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, führt das Kind in der Regel kraft Gesetzes den Nachnamen der Mutter, zumindest solange keine anderslautende Erklärung zur Bestimmung des Familiennamens des Kindes erfolgt und wirksam geworden ist.

Grundsätzlich gilt für Geburten bis 30.04.2025:

Sind beide Eltern (ausschließlich) Deutsche, kann als Familienname des Kindes entweder der Name der Mutter oder der Name des Vaters gewählt werden. Eine Kombination aus beiden Namen war im deutschen Namensrecht bis Ende April 2025 nicht möglich. Hat ein Elternteil (auch) eine ausländische Staatsangehörigkeit, kann der Familienname des Kindes auch nach dem Recht des Heimatstaates dieses Elternteils bestimmt werden.
Falls also ein Elternteil z.B. (auch) die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt, konnten die Eltern das portugiesische Recht als Grundlage für die Namensführung in Deutschland wählen und dann den in Portugal üblichen, aus beiden Namen der Eltern kombinierten Familiennamen für das Kind auch für den deutschen Rechtsbereich bestimmen.

III. Für Geburten ab Mai 2025

Seit Mai 2025 besagt Art. 10 Abs. 1 EGBGB, dass der Name einer Person dem Recht des Staates unterliegt, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Neugeborenen gilt, dass für diese zumindest personenstandsrechtlich der gewöhnliche Aufenthalt des/der Sorgeberechtigten gilt.
Es kommt bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht darauf an, ob Sie ggfs. auch noch einen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland haben. Wenn Sie sich de facto überwiegend in Portugal aufhalten und z.B. im Besitz einer CRUE oder Aufenthaltserlaubnis sind, genügt dies zum Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes.

Dies bedeutet zum Beispiel: falls die sorgeberechtigten Eltern zum Zeitpunkt der Geburt beide in Portugal ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt der Name des Kindes, so wie er aus der portugiesischen Geburtsurkunde hervor geht (häufig ein aus den Namensbestandteilen beider Eltern kombinierte Familienname), auch automatisch für den deutschen Rechtsbereich, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf.
Das Gesetz (Art. 10 EGBGB) lässt daneben aber auch z.B. die Möglichkeit zu, dass die Eltern nachträglich das deutsche Recht wählen, sofern mindestens ein Elternteil (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, um den Namen des Kindes nach deutschem Recht zu bestimmen.
Hierbei gelten die unter I. vorstehend genannten Wahlmöglichkeiten, mit der ab Mai 2025 geltenden Änderung, dass das deutsche Namensrecht für Kinder fortan zusätzlich auch die Möglichkeit zulässt, für das Kind einen aus beiden Elternnamen kombinierten Namen (wahlweise mit oder ohne Bindestrich), bestehend aus maximal zwei Namensbestandteilen, zu erklären.

IV. Möglichkeit der Neubestimmung des Familiennamens für Altfälle (Geburt vor Mai 2025)

1) Für minderjährige Kinder gilt:
Der Geburtsname vor dem 1. Mai 2025 geborener minderjähriger Kinder von Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen kann durch Wahl eines aus beiden Elternnamen kombinierten Namens (wahlweise mit oder ohne Bindestrich), bestehend aus maximal zwei Namensbestandteilen, neu bestimmt werden. Bei in der Ehe geborenen Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt bei Geburt in Portugal, gilt der in der portugiesischen Geburtsurkunde eingetragene Name seit dem 01.05.2025 als Geburtsname des Kindes.

2) Für inzwischen volljährige Kinder gilt:
Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, einmalig wie folgt neu bestimmen:

1. wenn ihr Geburtsname aus mehreren Namen besteht:

indem sie nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zu ihrem Geburtsnamen bestimmt

2. wenn sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat:

indem sie
a) diesen durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt oder
b) diesem den Familiennamen des anderen Elternteils voranstellt oder anfügt.
Der Elternteil, dessen Name neu hinzugefügt oder bestimmt werden soll, muss in die Neubestimmung einwilligen.

3. bei mehreren Staatsangehörigkeiten das ausländische Recht wählen und den Namen nach diesem Recht künftig führen

Wie eingangs bereits erwähnt, können namensrechtliche Erklärungen zur Bestimmung des Familiennamens entweder im Rahmen des Antrags auf Beurkundung der Geburt oder auch separat abgegeben werden. Wirksam wird die Erklärung nicht mit Abgabe in der Botschaft oder beim Honorarkonsul, sondern erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt in Deutschland, welches über die wirksame Entgegennahme der Namenserklärung eine Bescheinigung erteilt. Sofern gleichzeitig eine Nachbeurkundung der Geburt beantragt wurde, wird stattdessen der Name entsprechend in der deutschen Geburtsurkunde eingetragen.

Hinweis:
Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.

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