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Vander Elst-Visum
Visa für Drittstaatsangehörige zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Deutschland
Nach den europäischen Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit können Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat (z.B. Portugal) bei ihnen beschäftigte Drittstaatsangehörige zur zeitlich befristeten Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (z.B. nach Deutschland) entsenden, ohne dass es hierzu einer Arbeitserlaubnis oder sonstigen beschäftigungsrechtlichen Genehmigung bedarf (sog. aktive Dienstleistungsfreiheit). Firmeninterne Entsendungen, d.h. vorübergehende Einsätze bei einer Zweigstelle des Unternehmens in Deutschland sind hiervon in der Regel nicht erfasst.
Voraussetzung der Dienstleistungsfreiheit ist grundsätzlich, dass der Arbeitnehmer vom entsendenden Unternehmen ordnungsgemäß beschäftigt wird und seine Haupttätigkeit in dem Mitgliedstaat ausübt, in dem das Unternehmen ansässig ist. Verträge zwischen Arbeitnehmer und entsendendem Unternehmen, die einzig dem Zweck dienen, den Arbeitnehmer in einen anderen EU-Mitgliedsstaat zu entsenden, ohne dass vor oder nach der Entsendung eine Beschäftigung im ersten Mitgliedsstaat erfolgt, fallen in der Regel nicht unter die „Vander-Elst“-Regelung. Weitere Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung nach dem Vertrag zwischen Entsender und Drittbetrieb im EU-Mitgliedstaat vom Entsender in eigener Verantwortung und im Wesentlichen frei von Weisungen des Drittbetriebs ausgeführt wird.
Anträge für Visa gem. der „Vander-Elst“-Regelung sollen bitte von der portugiesischen Firma postalisch bei der Visastelle eingereicht werden.
Bitte wenden Sie sich zunächst über das Kontaktformular an die Visastelle, um die aktuellen Informationen für einen Visumantrag gem. der „Vander-Elst“-Regelung zu erhalten.