Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

FAQ Staatsangehörigkeitsrecht

FAQ

FAQ

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird in der Regel durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsch ist.

Beachten Sie die Neuregelung für deutsche Eltern, die nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren sind: bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Zu Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern

Sofern Sie als Eltern nicht verheiratet sind und nur der Vater deutscher Staatsangehöriger ist, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn der Vater seine Vaterschaft nach deutschem Recht wirksam anerkennt. Die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Wenn das Kind in eine bestehende Ehe geboren wird, gilt der Ehemann der Mutter nach deutschem Recht automatisch als Vater. Es bedarf hier keiner Vaterschaftsanerkennung

Grundsätzlich nein.

Der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit wird über einen Staatsangehörigkeitsausweis geführt. Diese wird – wenn kein Meldewohnsitz in Deutschland besteht – auf Antrag vom Bundesverwaltungsamt in Köln ausgestellt.

Wenn Sie in Deutschland noch gemeldet sind, müssen Sie sich für den Antrag an die für Ihren Wohnort zuständige Stadt- oder Kreisverwaltung wenden.

Für Personen, die nicht in Deutschland wohnen, kommt eine Einbürgerung nur selten in Betracht. Die im Gesetz genannten Voraussetzungen müssen immer erfüllt sein. Darüber hinaus prüft das Bundesverwaltungsamt bei jedem Antrag, ob ein öffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung besteht. Die Entscheidung über den Antrag liegt im Ermessen der Behörde, ein Anspruch besteht also nicht.

Alle wichtigen Informationen können Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts nachlesen.

Wenn Sie in Deutschland wohnhaft sind, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stadt oder Gemeindeverwaltung an Ihrem Wohnsitz.

Wenn kein Meldewohnsitz in Deutschland besteht und Sie in Portugal wohnen, kann die deutsche Botschaft Lissabon Ihren Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA) weiterleiten. Das Antragsformular und alle wichtigen Informationen finden Sie auf der Homepage des BVA.

Durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Seit dem 28.08.2007 tritt der Verlust nicht mehr ein, wenn es sich um einen Antragserwerb der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates oder der Schweiz handelt.

Sie können daher die Einbürgerung in Portugal beantragen und behalten die deutsche Staatsangehörigkeit , ohne - wie vor dem 28.08.2007 erforderlich - vorher eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen.

Einbürgerungen in den deutschen Staatsverband sind vor allem für Personen vorgesehen, die auch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Generell hat Ihr/e Partner/in unter bestimmten weiteren Voraussetzungen bereits nach 3 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik einen Einbürgerungsanspruch. Ihre Ehe muss schon seit mindestens zwei Jahren bestehen. Bitte wenden Sie sich zur weiteren Beratung an die für Ihren Wohnort in Deutschland zuständige Behörde.

Sofern Sie und Ihr/ Partner/in sich in Portugal/den Kapverdischen Inseln (oder einem anderen ausländischen Staat) aufhalten, ist eine Einbürgerung nur unter den Voraussetzungen des § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz möglich.

Nach Erfahrungen des Auswärtigen Amts und der deutschen Auslandsvertretungen ist dies jedoch –neben Antragsvoraussetzungen wie der Sicherung des Lebensunterhalts und deutscher Sprachkenntnisse - nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses möglich, wobei private Interessen lediglich nachrangig berücksichtigt werden. Allein das Bestehen einer Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen rechtfertigt die Annahme eines öffentlichen Interesses i.d.R. noch nicht.

Um von vornherein aussichtslose, aber trotzdem gebührenpflichtige Einbürgerungsanträge zu vermeiden, empfiehlt sich vor Antragstellung über die Auslandsvertretung zunächst eine Anfrage beim Bundesverwaltungsamt als der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde.

Im § 3 Staatsangehörigkeitsgesetzt (StAG) ist festgelegt, wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird. Die häufigsten Erwerbsgründe sind:

  • Geburt (§ 4 StAG)
  • Annahme als Kind/ Adoption durch einen Deutschen (§ 6 StAG)
  • Einbürgerung (§§ 8-16 StAG)

    Im § 17 Staatsangehörigkeitsgesetzt (StAG) werden auch die Gründe dargelegt, die zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen. Die häufigsten sind:

  • Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag (§ 25 StAG)
  • Eintritt in fremde Streitkräfte (§ 28 StAG)
  • Annahme als Kind/ Adoption durch einen Ausländer (§ 27 StAG)
  • Entlassung (§§ 18-24 StAG)
  • Verzicht (§ 26 StAG)

Eine Überprüfung ist durch das sogenannte „Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren“ möglich. Die Überprüfung erfolgt auf Antrag durch das Bundesverwaltungsamt in Köln.

Im Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit prüft das Bundesverwaltungsamt, ob der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht.

Kann die deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt werden, wird Ihnen als Nachweis ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.

Auf Antrag kann auch festgestellt werden, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besteht. In diesem Falle wird eine so genannte Negativbescheinigung ausgestellt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Homepage des Bundesverwaltungsamts.

Auf die deutsche Staatsangehörigkeit kann gem. §26 StAG verzichten, wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt.

Dazu ist eine schriftliche Erklärung nötig. Gewisse gesetzliche Einschränkungen sind zu beachten. Rechtswirksam ist der Verzicht allerdings nur dann, wenn die Erklärung von der zuständigen Behörde genehmigt und hierüber eine entsprechende Urkunde ausgestellt worden ist, die dem Verzichtenden ausgehändigt worden sein muss.

Durch den Verzicht dürfen Sie nicht staatenlos werden. Daher ist es erforderlich, dass Sie neben der deutschen noch mindestens eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Dies müssen Sie bei Antragstellung nachweisen (z.B. durch Vorlage des ausländischen Reisepasses).

Einschränkungen gelten nur für bestimmte Berufsgruppen (u. a. aktive Beamte, Richter, Soldaten). Der Verzicht wird erst dann wirksam, wenn die Verzichtsurkunde ausgehändigt wurde.

Wenn Sie in Deutschland gemeldet sind, dann wenden Sie sich bitte an Ihre Stadt- oder Kreisverwaltung.

Wenn kein Meldewohnsitz in Deutschland besteht und Sie in Portugal wohnen kann die deutsche Botschaft Lissabon Ihren Antrag an das Bundesverwaltungsamt in Köln (BVA) weiterleiten. Das Antragsformular und alle wichtigen Informationen finden Sie auf der Homepage des BVA.

nach oben