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Ausschlagung eines Erbes

26.05.2022 - Artikel

Allgemeine Informationen

Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben grundsätzlich innerhalb von 6 Wochen - bei Aufenthalt außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten - nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden.

Wenn Sie die Erklärung nicht direkt bei dem zuständigen Nachlassgericht in Deutschland abgeben können, kann die erforderliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift auch durch die Botschaft Lissabon erfolgen. Die Ausschlagungserklärung müssen Sie nach Beglaubigung an das zuständige Gericht in Deutschland übersenden.

Bitte beachten Sie, dass mit Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung am 17.08.2015 eine Ausschlagung nach deutschem Recht bei Erblassern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Portugal regelmäßig nur dann in Frage kommt, wenn eine wirksame Rechtswahl in einer Verfügung von Todes wegen für deutsches Recht erfolgte.

Zweck und Wirkung einer Ausschlagung

Sofern sich die Erbfolge nach einem Verstorbenen (Erblasser) nach deutschem Recht richtet, geht der Nachlass direkt auf den Erben über.
Deutsches Recht kommt für die Ausschlagung einer Erbschaft seit dem 17.08.2015 immer dann zur Anwendung,

  • wenn der Erblasser das deutsche Erbrecht ausdrücklich oder konkludent testamentarisch für sich ausgewählt hat,
  • oder (falls keine Rechtswahl eines anderen Erbrechts erfolgt ist) wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt des Todes in Deutschland hatte.

Nach deutschem Recht ist es auch möglich, einen überschuldeten Nachlass zu erben. Unter anderem aus diesem Grund kann derjenige, der als Erbe berufen ist, die Erbschaft ausschlagen. In diesem Fall wird er nicht Erbe.

Zuständigkeit für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung

Zuständig ist seit dem 17.08.2015 - soweit u.a. keine Gerichtsstandvereinbarung vorliegt - das Gericht am letzten Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Erblassers. Hat der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Grunewaldstraße 66-67, 10823 Berlin ist zuständig, wenn

  • der Erblasser Deutscher ist und nie einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt hat oder
  • der Erblasser ausländischer Staatsangehöriger ist, sich aber Nachlassgegenstände in Deutschland befinden.

Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht weitergeben.

Form und Fristen der Ausschlagung

Die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft richtet sich nach §§ 1942-1966 BGB. Danach kann eine Ausschlagung nur innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Ausschlagende vom Erbfall und von seiner Berufung als Erbe erfährt. Hält sich der Erbe zu diesem Zeitpunkt jedoch im Ausland auf (hierbei kommt es nicht auf den Wohnsitz an!) oder hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland, so beträgt die Frist 6 Monate. Schlägt der Erbe die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist nicht aus, so gilt sie als angenommen. Die Ausschlagung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Die Beglaubigung ist bei einem deutschen Notar oder im Ausland bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung möglich. Die in korrekter Form erfolgte Ausschlagung wird erst mit fristgerechtem Zugang beim deutschen Nachlassgericht wirksam, nicht durch Beglaubigung Ihrer Unterschrift bei einer Auslandsvertretung. Eine Ausschlagung unter Bedingungen oder eine nur teilweise Ausschlagung ist nicht möglich.

Ausschlagung für minderjährige Kinder

Wenn die Erbschaft eines minderjährigen Kindes ausgeschlagen werden soll, muss dies durch den gesetzlichen Vertreter geschehen. Sind beide Eltern gesetzliche Vertreter, muss die Ausschlagungserklärung von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
Grundsätzlich sieht das Gesetz zusätzlich eine Genehmigungspflicht der Ausschlagung durch das zuständige deutsche Familiengericht vor.
Dies gilt in der Regel nicht für den – in der Praxis häufigen – Fall, dass das Kind erst durch die Ausschlagung des zunächst erbberechtigten Elternteils, der das Kind auch gesetzlich vertritt, Erbe geworden ist. Im Einzelfall kann jedoch auch in diesen Konstellationen die Genehmigungspflicht wiederaufleben, wenn eine gerichtliche Überprüfung zur Verhinderung einer Interessenkollision für erforderlich erachtet wird. Zum Beispiel wird dies bejaht, wenn die Eltern die nach ihrer eigenen Ausschlagung bei ihren Kindern angefallenen Erbschaft für einzelne Kinder ausschlagen und für ein Kind hingegen annehmen wollen.

Die familiengerichtliche Genehmigung muss dem Nachlassgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist zugehen. Jedoch wird die Ausschlagungsfrist mit Antragstellung beim Familiengericht angehalten und läuft erst weiter, wenn das Familiengericht den Sachverhalt geprüft und die Genehmigung dem Antragsteller bekanntgegeben hat.

Bei Kindern mit Wohnsitz in Portugal kann sich die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit unter Umständen nach dem portugiesischen Recht als das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts richten. Nach portugiesischem Recht ist eine staatsanwaltschaftliche Erlaubnis für die Ausschlagung der Erbschaft eines minderjährigen Kindes erforderlich.

Verfahren bei Beglaubigung durch eine deutsche Auslandsvertretung

Für die Unterschriftsbeglaubigung durch eine deutsche Auslandsvertretung muss Ihre Identität durch Vorlage Ihres gültigen Passes oder Personalausweises nachgewiesen werden.

Bitte bringen Sie zu dem Termin auch die vorformulierte Ausschlagungserklärung mit. Rechtlich gesehen kann der Erbe die Ausschlagungserklärung frei formulieren. Die Botschaft rät jedoch dazu, das Nachlassgericht in Deutschland zu bitten, den für diesen Erbfall passenden Ausschlagungstext zur Verfügung zu stellen. Die Botschaft stellt ebenso Formulierungshilfen ohne Gewähr auf der Website zur Verfügung.


Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung unter der Ausschlagungserklärung beträgt stets 56,- €, auch wenn mehrere Unterschriften auf einer Erklärung beglaubigt werden.


Sollten Sie die Ausschlagungserklärung an der Botschaft Lissabon beglaubigen lassen wollen, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.

Nach erfolgter Beglaubigung Ihrer Unterschrift/en müssen Sie die Ausschlagungserklärung an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland senden (siehe oben: „Zuständigkeit“). Weitere Korrespondenz bzgl. Zugang und Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung erfolgt direkt zwischen Ihnen und dem Gericht.

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Rechtsfragen an das Nachlassgericht oder ggf. an einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe.

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