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Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
In Fällen, in denen das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit unklar ist, oder wenn Sie von einer deutschen Behörde (z.B. im Rahmen einer Verbeamtung) zur Vorlage aufgefordert werden, kann die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises erforderlich werden.
Im Verfahren auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wird verbindlich festgestellt, ob die Antragsteller deutsche Staatsangehörige sind. Zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde für Deutsche, die im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln.
Der häufigste Erwerbsgrund für die deutsche Staatsangehörigkeit ist die Abstammung von deutschen Vorfahren. Viele Ereignisse im Leben des Antragstellers, aber auch seiner Vorfahren können für den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein. Dabei kann es sich um persönliche bzw. familiäre Ereignisse (z.B. Geburt oder Eheschließung) und/oder politische bzw. rechtliche Entwicklungen (z.B. Sammeleinbürgerungen während des II. Weltkrieges oder Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit) handeln.
Die deutsche Staatsangehörigkeit des Antragstellers ist durch entsprechende Unterlagen glaubhaft zu machen (z.B. Personenstandsurkunden, Wohnsitznachweise u.ä.). Im positiven Falle wird ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt.
Bevor Sie über die Botschaft Lissabon einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises stellen, lesen Sie bitte die unten aufgelisteten Informationen zu Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Bei Fragen zu Ihrem individuellen Fall und zu den vorzulegenden Unterlagen wenden Sie sich bitte per Kontaktformular an die Botschaft.
Die Antragsformulare müssen in deutscher Sprache ausgefüllt werden.
Bitte senden Sie den Antrag zusammen mit der Anlage „Vorfahren“ vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original ein. Sämtliche Unterlagen/Dokumente fügen Sie bitte als beglaubigte Kopien dem Antrag bei, auch die Unterschrift auf dem Antrag muss beglaubigt sein (die Beglaubigung kann durch eine deutsche Auslandsvertretung inklusive der deutschen Honorarkonsuln oder durch einen Notary Public erfolgen). Außerdem fügen Sie bitte noch einen kompletten Satz unbeglaubigter Kopien von Antrag und begleitenden Unterlagen/Dokumenten bei. Von Unterlagen, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sind, benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung ins Deutsche.