Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen

Scheinwerfer eines grünen Autos

Scheinwerfer eines grünen Autos, © colourbox

Artikel

Außerbetriebsetzung ins Ausland verbrachter Kraftfahrzeuge und Auskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR)

Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen

Nach Wohnsitznahme in Portugal muss Ihr mitgebrachtes Kraftfahrzeug, das dauerhaft in Portugal bleiben soll, auf ein portugiesisches Kennzeichen umgemeldet werden.

Es wird empfohlen, Ihr Kraftfahrzeug noch vor Überführung von einer deutschen Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen oder auf ein Ausfuhrkennzeichen an- bzw. ummelden zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass Ihr Kraftfahrzeug nach erfolgter Anmeldung in Portugal nicht mehr in Deutschland abgemeldet werden muss.

Der Erfahrung nach kann die Anmeldung in Portugal mehrere Wochen bis zu mehrere Monate dauern, sodass das Ausfuhrkennzeichen ausreichend lang gültig sein sollte.

Sollten Sie Ihr Kraftfahrzeug mit einem „normalen“ deutschen Kennzeichen überführt haben, so ist zur Anmeldung in Portugal eine vorherige Außerbetriebsetzung/Abmeldung durch eine deutsche Auslandsvertretung nicht notwendig.

Für die Anmeldung Ihres Kraftfahrzeuges in Portugal werden von der portugiesischen Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II im Original benötigt. Sollten Sie nicht mehr über beide Zulassungsbescheinigungen im Original verfügen, so müssen vor Anmeldung in Portugal bei der zuständigen deutschen Zulassungsbehörde Ersatzdokumente beantragt werden. Eine Beantragung oder Ausstellung von Ersatzdokumenten durch eine deutsche Auslandsvertretung ist nicht möglich.

Alle Weiteren Informationen über die Anmeldung in Portugal und die vorzulegenden Dokumente erhalten Sie bei der zuständigen portugiesischen Zulassungsbehörde

IMT - Instituto da Mobilidade e dos Transportes, I.P.

Avenida Elias Garcia,103
1050-098 Lisboa

Tel: +351 210 488 488 (Call Center)

Fax: +351 217 973 777

Mail: imt@imt-ip.pt

Internet: IMT



Innerhalb der EU erfolgt die Unterrichtung, dass ein Kraftfahrzeug in einem anderen Mitgliedsstaat der EU angemeldet wurde, grundsätzlich automatisch zwischen den nationalen Straßenverkehrsbehörden, so dass keine gesonderte Abmeldung durch den Fahrzeughalter mehr notwendig ist.

Die Erfahrung hat allerdings gezeigt, dass die Unterrichtung an das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg nicht immer zeitnah oder sogar gar nicht erfolgt. Daher wird empfohlen, Ihr Kraftfahrzeug nach Anmeldung in Portugal noch zusätzlich in Deutschland abzumelden. Das ist auch hilfreich, um eventuelle deutsche KFZ-Steuerforderungen zeitnah zu beenden bzw. Überzahlungen zu vermeiden.

Dazu übersenden Sie bitte die beiden Kennzeichen zusammen mit beglaubigten Kopien der alten deutschen Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II und der neuen portugiesischen Zulassungsbescheinigung an die Zulassungsbehörde in Deutschland und bitten dort um Abmeldung.

Diese Empfehlung bezieht sich nicht auf Kraftfahrzeuge, die auf ein deutsches Ausfuhrkennzeichen zugelassen waren, da diese in Deutschland nicht mehr abgemeldet werden müssen.

Auskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR)

Grundsätzlich wird für die Zulassung eines Fahrzeugs im Ausland keine Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt. Falls die zuständige Zulassungsbehörde die Vorlage dieser Bescheinigung verlangt, kann diese beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg beantragt werden.

Genauere Informationen zur Beantragung erhalten Sie direkt beim Kraftfahrt-Bundesamt:

Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg

24932 Flensburg

Tel.: 0049-461-316 0

https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/ZFZR/zfzr_node.html

(auch englische Sprachfassung)

E-Mail: über Kontaktformular


Führerschein

Hier finden Sie Informationen zu deutschen Führerscheinen und zur Abmeldung von ins Ausland verbrachten Fahrzeugen und zu Auskünften aus dem Zentralen Fahrzeugregister.

Führerscheine

nach oben