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Staatsangehörigkeitsrecht
Certidão de nacionalidade, © Ute Grabowsky / photothek.net
Hier erhalten Sie einen Überblick über das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht.
Wichtiger Hinweis
Die Staatsangehörigkeit Ihres Kindes
Ihr Kind erwirbt durch Abstammung von einer deutschen Mutter und/oder einem deutschen Vater (der entweder mit der Mutter verheiratetet ist oder bei Vorliegen einer für den deutschen Rechtskreis wirksamen Vaterschaftsanerkennung) mit Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Sollte ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit haben, hat Ihr Kind unter Umständen diese Staatsangehörigkeit auch durch Geburt erworben. Zum Beispiel erwerben Kinder eines portugiesischen Elternteils automatisch durch Geburt die portugiesische Staatsangehörigkeit. Dies hat keinen Einfluss auf die deutsche Staatsangehörigkeit.
Allerdings erwerben im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern oder ein Elternteil am oder nach dem 01.01.2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsreform) im Ausland geboren wurden, grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie würden dadurch staatenlos oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§4 Abs. 4 StAG). Bitte lesen Sie unbedingt unsere Informationen für Eltern von Neugeborenen.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird in den meisten Fällen durch Abstammung von einem/r deutschen Staatsangehörigen erworben. Insbesondere die Vaterschaft muss dabei rechtswirksam feststehen: entweder durch eine zum Zeitpunkt der Geburt bestehende Ehe des Vaters mit der Mutter des Kindes oder durch eine nach deutschem Recht wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft.
Ein Kind, das nach dem 01. Juli 1993 geboren wurde, hat die deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt automatisch erworben, wenn ein Elternteil Deutscher ist.
Ein Kind, das zwischen dem 01. Januar 1975 und dem 30. Juni 1993 geboren wurde, hat die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit Geburt erworben, sofern ein Elternteil Deutscher ist und die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren. Waren die Eltern nicht miteinander verheiratet, konnte die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch die Mutter vermittelt werden.
Ein Kind, das vor dem 01. Juli 1975 geboren wurde und dessen Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren, hat die deutsche Staatsangehörigkeit nur mit Geburt erworben, wenn der Vater deutscher Staatsangehöriger war. Waren die Eltern verheiratet und nur die Mutter deutsche Staatsangehörige, konnte die deutsche Staatsangehörigkeit bei Geburt zwischen dem 01. April 1953 und dem 31. Dezember 1974 durch eine Erklärung der Mutter vor einer zuständigen Stelle erworben werden. Hat die Mutter eine solche Erklärung nicht abgegeben, so besteht für ihre Kinder nun die Möglichkeit die deutsche Staatsbürgerschaft durch eine Einbürgerung unter erleichterten Voraussetzungen zu erlangen. Diese privilegierte Form der Einbürgerung ist auch vom Ausland aus möglich.
Waren die Eltern nicht miteinander verheiratet, konnte die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 01.07.1993 nur durch die Mutter vermittelt werden.
Nach früher geltenden Vorschriften des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts konnten nicht alle Kinder durch Abstammung von einem zum Zeitpunkt der Geburt deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen. Für alle, die von den früheren geschlechterdiskriminierenden Abstammungsregelungen betroffen sind, weil sie z.B. vor 1975 als eheliches Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters oder vor dem 01.07.1993 als nichteheliches Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter geboren wurden und deshalb vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, wird durch das am 12.08.2021 vom Bundestag verabschiedete neue Gesetz (in Kraft seit 20.08.2021) ein zehnjähriges Erklärungsrecht geschaffen, mit dem die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung erworben werden kann.
Nähere Einzelheiten zu den neuen Regelungen sowie Antragsformulare und Merkblätter finden Sie hier
Darüber hinaus kommt ein Staatsangehörigkeitserwerb z. B. durch Einbürgerung, durch Adoption oder durch Geburt im Bundesgebiet (seit 01.01.2000) in Betracht. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gegangen sein könnte (z. B. beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf Antrag).
Der Erwerb der portugiesischen Staatsangehörigkeit hingegen führt seit dem 28.08.2007 nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.
Wenn Sie eine konkrete Frage rund um die deutsche Staatsangehörigkeit haben, wenn Sie sich bitte über das Kontaktformular an unser Rechts- und Konsularreferat.