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Informationen für Eltern von Neugeborenen
Geburtsanzeige © colourbox
Hier haben wir einige wichtige Informationen zusammengefasst, die für Eltern von Neugeborenen interessant sind. Sollten Sie weitere Fragen haben, beachten Sie die verlinkten Merkblätter, fragen Sie die zuständige Behörde oder uns.
Die Staatsangehörigkeit Ihres Kindes
Ihr Kind erwirbt durch Abstammung von einer deutschen Mutter und/oder einem deutschen Vater (der entweder mit der Mutter verheiratetet ist oder bei Vorliegen einer für den deutschen Rechtskreis wirksamen Vaterschaftsanerkennung) mit Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit.
Sollte ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit haben, hat Ihr Kind unter Umständen diese Staatsangehörigkeit auch durch Geburt erworben. Zum Beispiel erwerben Kinder eines portugiesischen Elternteils automatisch durch Geburt die portugiesische Staatsangehörigkeit. Dies hat keinen Einfluss auf die deutsche Staatsangehörigkeit.
Allerdings erwerben im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern oder ein Elternteil am oder nach dem 01.01.2000 (Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsreform) im Ausland geboren wurden, grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie würden dadurch staatenlos oder wenn die deutschen Eltern oder der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt (§4 Abs. 4 StAG).
Bitte beachten Sie auch: Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern
Die Registrierung beim portugiesischen Standesamt (Conservatória do Registo Civil)
Sobald Ihr Kind geboren ist, bekommen Sie vom portugiesischen Krankenhaus oder bei einer Hausgeburt von der Hebamme eine Bescheinigung, um die Geburt Ihres Kindes beim portugiesischen Standesamt anzumelden bzw. die Möglichkeit dies auch direkt im Krankenhaus aus zu veranlassen. Bitte beachten Sie, dass eine in Portugal bei der Geburtsregistrierung erfolgte Vaterschaftsanerkennung in vielen Fällen nicht automatisch auch in Deutschland rechtsgültig ist, nähere Angaben finden Sie im untenstehenden Merkblatt.
Das erste Ausweisdokument für Ihr Kind
Sollte der Familienname Ihres Kindes für den deutschen Rechtsbereich bereits wirksam zustande gekommen sein (z.B. bei Geburt im Ausland ab Mai 2025), können Sie direkt über das Terminportal der Homepage einen Termin zur Pass- und/oder Personalausweisbeantragung vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass Sie die Passfotos für Kleinkinder bereits ausgedruckt mitbringen, da der Fotoautomat im Wartebereich für Kleinkinder nicht geeignet ist.
Sollte zunächst die Abgabe einer Namenserklärung erforderlich sein, müssten Sie dies zuerst erledigen und erst nach Bestätigung der Namensführung durch das deutsche Standesamt den Pass beantragen. In begründeten Ausnahmefällen bzw. bei Eilbedürftigkeit kann der Pass evtl. auch schon früher beantragt werden (nach Einzelfallprüfung).