Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Namensführung des Kindes und Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde
صورة طفل يضحك © www.colourbox.com
Namensführung im Ausland geborener deutscher Kinder
(Stand Juni 2026)
Ein Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt beinhaltet die ggfs. erforderliche Abgabe der Namenserklärung.
Sollte die Namenserklärung vor Pass- oder Personalausweisausstellung zunächst unbedingt nötig sein – Näheres hierzu nachstehend – so kann alternativ zur Nachbeurkundung ggfs. auch lediglich eine Namenserklärung abgegeben werden. Die vorzulegenden Unterlagen sind im Prinzip bei beiden Verfahren identisch.
Für die Namensführung im Ausland geborener deutscher Kinder gilt Folgendes:
I. Für Geburten vor dem 01.04.1994
Bitte nehmen Sie über diesen Link Kontakt mit der Botschaft auf und schildern Sie den Sachverhalt.
II. Für Geburten im Ausland in der Zeit von 01.04.1994 bis 30.04. 2025
Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB (i.d. bis 30.04.2025 gültigen Fassung) unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört, wobei die deutsche Staatsangehörigkeit hier immer vorgeht, sollte die Person (hier das Kind) neben der deutschen auch noch weitere Staatsangehörigkeiten besitzen.
Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen keinen (für den deutschen Rechtsbereich wirksam bestimmten) gemeinsamen Ehenamen, muss zur Bestimmung des Familiennamens des Kindes zunächst eine Erklärung abgegeben werden.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, führt das Kind in der Regel kraft Gesetzes den Nachnamen der Mutter, zumindest solange keine anderslautende Erklärung zur Bestimmung des Familiennamens des Kindes erfolgt und wirksam geworden ist.
Grundsätzlich gilt für Geburten bis 30.04.2025:
Sind beide Eltern (ausschließlich) Deutsche, kann als Familienname des Kindes entweder der Name der Mutter oder der Name des Vaters gewählt werden. Eine Kombination aus beiden Namen war im deutschen Namensrecht bis Ende April 2025 nicht möglich. Hat ein Elternteil (auch) eine ausländische Staatsangehörigkeit, kann der Familienname des Kindes auch nach dem Recht des Heimatstaates dieses Elternteils bestimmt werden.
Falls also ein Elternteil z.B. (auch) die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt, können die Eltern das portugiesische Recht als Grundlage für die Namensführung in Deutschland wählen und dann den in Portugal üblichen, aus beiden Namen der Eltern kombinierten Familiennamen für das Kind auch für den deutschen Rechtsbereich bestimmen.
III. Für Geburten ab Mai 2025
Seit Mai 2025 besagt Art. 10 Abs. 1 EGBGB, dass der Name einer Person dem Recht des Staates unterliegt, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Neugeborenen gilt, dass für diese zumindest personenstandsrechtlich der gewöhnliche Aufenthalt des/der Sorgeberechtigten gilt.
Es kommt bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht darauf an, ob Sie ggfs. auch noch einen gemeldeten Wohnsitz in Deutschland haben. Wenn Sie sich de facto überwiegend in Portugal aufhalten und z.B. im Besitz einer CRUE oder Aufenthaltserlaubnis sind, genügt dies zum Nachweis des gewöhnlichen Aufenthaltes.
Dies bedeutet zum Beispiel: falls die sorgeberechtigten Eltern zum Zeitpunkt der Geburt beide in Portugal ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gilt der Name des Kindes, so wie er aus der portugiesischen Geburtsurkunde hervor geht (häufig ein aus den Namensbestandteilen beider Eltern kombinierte Familienname), auch automatisch für den deutschen Rechtsbereich, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf.
Das Gesetz (Art. 10 EGBGB) lässt daneben aber auch z.B. die Möglichkeit zu, dass die Eltern nachträglich das deutsche Recht wählen, sofern mindestens ein Elternteil (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, um den Namen des Kindes nach deutschem Recht zu bestimmen.
Hierbei gelten die unter I. vorstehend genannten Wahlmöglichkeiten, mit der ab Mai 2025 geltenden Änderung, dass das deutsche Namensrecht für Kinder fortan zusätzlich auch die Möglichkeit zulässt, für das Kind einen aus beiden Elternnamen kombinierten Namen (wahlweise mit oder ohne Bindestrich), bestehend aus maximal zwei Namensbestandteilen, zu erklären.
IV. Möglichkeit der Neubestimmung des Familiennamens für Altfälle (Geburt vor Mai 2025)
1) Für minderjährige Kinder gilt:
Der Geburtsname vor dem 1. Mai 2025 geborener minderjähriger Kinder von Eltern ohne gemeinsamen Ehenamen kann durch Wahl eines aus beiden Elternnamen kombinierten Namens (wahlweise mit oder ohne Bindestrich), bestehend aus maximal zwei Namensbestandteilen, neu bestimmt werden.
2) Für inzwischen volljährige Kinder gilt:
Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, einmalig wie folgt neu bestimmen:
1. wenn ihr Geburtsname aus mehreren Namen besteht:
indem sie nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zu ihrem Geburtsnamen bestimmt
2. wenn sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat:
indem sie
a) diesen durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt oder
b) diesem den Familiennamen des anderen Elternteils voranstellt oder anfügt.
Der Elternteil, dessen Name neu hinzugefügt oder bestimmt werden soll, muss in die Neubestimmung einwilligen.
Wie eingangs bereits erwähnt, können namensrechtliche Erklärungen zur Bestimmung des Familiennamens entweder im Rahmen des Antrags auf Beurkundung der Geburt oder auch separat abgegeben wer-den. Wirksam wird die Erklärung nicht mit Abgabe in der Botschaft oder beim Honorarkonsul, sondern erst mit Zugang beim zuständigen Standesamt in Deutschland, welches über die wirksame Entgegennahme der Namenserklärung eine Bescheinigung erteilt. Sofern gleichzeitig eine Nachbeurkundung der Geburt beantragt wurde, wird stattdessen der Name entsprechend in der deutschen Geburtsurkunde eingetragen.
Beantragung einer deutschen Geburtsurkunde (Nachbeurkundung)
(Stand Juni 2026)
Wenn ein deutsches Kind im Ausland geboren wird, können seine sorgeberechtigten Eltern/der sorgeberechtigte Elternteil die Nachbeurkundung der Geburt beim deutschen Standesamt beantragen. Wenngleich dies gegenwärtig in den meisten Fällen (noch) nicht obligatorisch ist, empfiehlt die Botschaft eine solche grundsätzlich. Bitte beachten Sie hierzu den Artikel Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (unter bestimmten Voraussetzungen kann aus einer fehlenden bzw. nicht fristgerechten Beantragung der Nachbeurkundung der Geburt ein Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit resultieren).
Der Antrag kann über die Botschaft oder die Honorarkonsuln (in Porto, Lagos, Funchal und Ponta Delgada und für den Zuständigkeitsbereich Cabo Verde in Mindelo) gestellt werden; hierzu ist in der Regel die persönliche Vorsprache beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.
Zu beachten bei verheirateten Eltern:
In der Regel sind die Eltern eines innerhalb der Ehe geborenen Kindes gemeinsam sorgeberechtigt. Im Falle einer Scheidung ist zum Nachweis der elterlichen Sorge der Sorgerechtsbeschluss vorzulegen.
Zu beachten bei nicht miteinander verheirateten Eltern:
Grundsätzlich haben in Portugal auch nicht miteinander verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal hat.
Deutsche Standesämter werten die Tatsache, dass beide Elternteile gemeinsam die Geburt persönlich beim portugiesischen Standesamt anzeigen, in der Regel als eine nach portugiesischem Recht wirksame Vaterschaftsanerkennung. Die portugiesische Geburtsurkunde muss in einem solchen Fall folgenden Vermerk über die Anzeige durch Vater und Mutter enthalten: „Declarantes: os pais / o pai, a mãe“.
Damit die Vaterschaftsanerkennung in jedem Fall auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist, muss, die Beurkundung der Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung immer dann, wenn die Mutter (auch) deutsche Staatsangehörige ist, noch nachträglich durch die Auslandsvertretung zusätzlich erfolgen. Eine solche Beurkundung kann an der Botschaft Lissabon sowie beim Honorarkonsul in Lagos vorgenommen werden.
Falls Sie den Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt in der Botschaft oder beim Honorarkonsul stellen oder eine Namenserklärung für Ihr Kind abgeben möchten, senden Sie bitte zunächst über diesen Link eine Nachricht. Sie erhalten sodann eine automatisierte Eingangsbestätigung mit Angabe der E-Mail-Anschrift, an welche Sie die nachfolgend genannten, zur Vorbereitung des Antrags benötigten Unterlagen übersenden:
- Geburtsurkunde des Kindes (bei Geburt in Portugal und Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern: zusätzlich zur internationalen Version der Geburtsurkunde auch die portugiesische Version der Geburtsurkunde „Assento de nascimento“, Übersetzung in die deutsche Sprache hierfür nicht erforderlich falls auch internationale Version vorhanden)
- Krankenhausbescheinigung über die Geburt des Kindes, damit der tatsächliche Geburtsort festgestellt werden kann, Übersetzung in die deutsche Sprache nicht erforderlich
- Geburtsurkunden der Eltern
- ggfs. Heiratsurkunde der Eltern
- bei Vorehen der Eltern: ggfs. Nachweis über die Auflösung der Vorehe (Sterbeurkunde Ehegatte oder rechtskräftiges Scheidungsurteil)
- ggfs. Nachweis über die Alleinsorge
- Aufenthaltserlaubnis für Portugal (Cartão de Residência bzw. Certificado de Registo de Cidadão da União Europeia)
- Adress-/Wohnsitznachweis
- Ab- bzw. Anmeldebescheinigung des letzten oder aktuellen deutschen Wohnsitzes zwecks Feststellung des zuständigen deutschen Standesamtes
- Kopien der gültigen Reisepässe oder Personalausweise beider Eltern, bei Doppelstaatlern auch die des entsprechenden Dokuments des anderen Staates
Die Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend. Das zuständige Standesamt kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
Alle außereuropäischen Urkunden sollen entweder als internationale (mehrsprachige) Urkunde oder als nationale Urkunde mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche (Link zur Übersetzerliste) vorgelegt werden; für in Portugal vorgenommene Eheschließungen oder in Portugal erfolgte Geburten bitte die internationale (mehrsprachige) Version der Heiratsurkunde bzw. Geburtsurkunde vorlegen.
Anmerkung zu brasilianischen Geburtsurkunden und Heiratsurkunden: bitte beachten Sie, dass brasilianische Personenstandsurkunden grundsätzlich in der Version „em inteiro teor“ sowie mit Apostille und beglaubigter Übersetzung ins Deutsche versehen vorzulegen sind.
Bitte schauen Sie sich auch die Informationen bezüglich Apostille / Legalisation sowie Übersetzungen an und konsultieren Sie die Homepage des Auswärtigen Amts unter diesem Link:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/internationaler-urkundenverkehr
Nachdem die Botschaft bzw. der Honorarkonsul den Antrag unterschriftsreif vorbereitet hat, wird mit Ihnen per E-Mail ein Termin zu Vorsprache vereinbart. Aufgrund eines anhaltend hohen Aufkommens an Personenstandsangelegenheiten müssen Sie in der Regel mit einer mehrwöchigen Bearbeitungsdauer rechnen.
Zum Termin sind die Originale sämtlicher zuvor per E-Mail übersandten Dokumente mitzubringen.
Gebühren
Die Botschaft bzw. der Honorarkonsul erhebt für die konsularischen Dienstleistungen folgende Gebühren:
1) Unterschriftsbeglaubigung im Rahmen einer namensrechtlichen Erklärung 85,00 Euro, ohne Abgabe einer Namenserklärung 60,00 Euro,
2) für die Beglaubigung der Kopien beträgt die Gebühr 28,00 Euro.
Diese Gebühren können Sie in der Botschaft in bar oder mit Kredit-/Debitkarte zahlen; bei den Honorarkonsuln nur Barzahlung möglich.
Die Botschaft Lissabon leitet Ihren Antrag dann zur weiteren Bearbeitung an das zuständige deutsche Standesamt weiter. Dort fällt eine weitere Gebühr für die Nachbeurkundung der Geburt sowie die Ausstellung der Geburtsurkunde an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes.
Das Standesamt wird eine separate Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die Botschaft bzw. den Honorarkonsul eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden.
Die Bearbeitungszeiten für Nachbeurkundungen von Geburten sind je nach Zuständigkeit des Standesamtes unterschiedlich lang, können aber durchaus mehrere Monate (bei Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin: mehrere Jahre) betragen.
Hinweis:
Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.