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Geburt eines deutschen Kindes im Ausland

صورة طفل يضحك

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Artikel

Wenn ein deutsches Kind im Ausland geboren wird, können die Eltern die Nachbeurkundung der Geburt beim deutschen Standesamt beantragen. Wenngleich dies gegenwärtig in den meisten Fällen (noch) nicht obligatorisch ist, empfiehlt die Botschaft es grundsätzlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aus einer fehlenden bzw. nicht fristgerechten Beantragung der Nachbeurkundung der Geburt ein Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit resultieren. Bitte beachten Sie hierzu den Artikel Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

In der Geburtsanzeige kann auch eine Namenserklärung für das Kind abgegeben werden, welche gerade bei Kindern, die vor dem 01.05.2026 (Namensrechtsreform) geboren wurden, oftmals Voraussetzung vor der Passausstellung ist. Ausführliche Informationen zur Namensführung von Kindern finden Sie hier.

Der Antrag kann über die Botschaft oder die Honorarkonsuln (in Porto, Lagos, Funchal und Ponta Delgada und für den Zuständigkeitsbereich Cabo Verde in Mindelo) gestellt werden.

Ablauf

Falls Sie den Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt in der Botschaft oder beim Honorarkonsul stellen oder eine Namenserklärung für Ihr Kind abgeben möchten, buchen Sie bitte einen Termin über das Terminvergabesystem.

In der Regel ist die persönliche Vorsprache beider sorgeberechtigter Elternteile und bei Kindern ab 14 Jahren auch des Kindes erforderlich.

Zum Termin sind die Originale sämtlicher unten aufgeführter Dokumente mitzubringen.

Die Botschaft Lissabon leitet Ihren Antrag dann zur weiteren Bearbeitung an das zuständige deutsche Standesamt weiter.
Die Bearbeitungszeiten für Nachbeurkundungen von Geburten sind je nach Zuständigkeit des Standesamtes unterschiedlich lang, können aber durchaus mehrere Monate (bei Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin: mehrere Jahre) betragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular (Sie können den Teil der Namenserklärung (Seite 4 und 5) offen lassen)
  • Geburtsurkunde des Kindes (bei Geburt in Portugal: zusätzlich zur internationalen Version der Geburtsurkunde auch die portugiesische Version der Geburtsurkunde „Assento de nascimento“, Übersetzung in die deutsche Sprache hierfür nicht erforderlich, falls auch internationale Version vorhanden ist)
  • Krankenhausbescheinigung über die Geburt des Kindes, damit der tatsächliche Geburtsort festgestellt werden kann, Übersetzung in die deutsche Sprache nicht erforderlich
  • Geburtsurkunden der Eltern, ggf. mit deutschen Übersetzungen
  • ggfs. Heiratsurkunde der Eltern, ggf. mit deutscher Übersetzung
  • bei Vorehen der Eltern: ggfs. Nachweis über die Auflösung der Vorehen (Sterbeurkunde Ehegatte oder rechtskräftiges Scheidungsurteil), ggf. mit deutscher Übersetzung
  • ggfs. Nachweis über die Alleinsorge
  • Aufenthaltserlaubnis für Portugal (Cartão de Residência bzw. Certificado de Registo de Cidadão da União Europeia)
  • Adress-/Wohnsitznachweis
  • Ab- bzw. Anmeldebescheinigung des letzten oder aktuellen deutschen Wohnsitzes zwecks Feststellung des zuständigen deutschen Standesamtes
  • gültige Reisepässe oder Personalausweise beider Eltern, jeder Staatsangehörigkeit
  • gültiges Ausweisdokument des Kindes, ab einem Alter von 14 Jahren

Die Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend. Das zuständige Standesamt kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

Hinweise

Alle außereuropäischen Urkunden sollen entweder als internationale (mehrsprachige) Urkunde oder als nationale Urkunde mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche (Link zur Übersetzerliste) vorgelegt werden; für in Portugal erfolgte Geburten bitte die internationale (mehrsprachige) Version der Geburtsurkunde vorlegen.


Anmerkung zu brasilianischen Geburtsurkunden: bitte beachten Sie, dass brasilianische Personenstandsurkunden grundsätzlich in der Version „em inteiro teor“ sowie mit Apostille und beglaubigter Übersetzung ins Deutsche versehen vorzulegen sind.

Bitte schauen Sie sich auch die Informationen bezüglich Apostille / Legalisation sowie Übersetzungen an und konsultieren Sie die Homepage des Auswärtigen Amts unter diesem Link:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/internationaler-urkundenverkehr

Gebühren

Die Botschaft bzw. der Honorarkonsul erhebt für die konsularischen Dienstleistungen folgende Gebühren:

Geburtsanzeige mit Namenserklärung 85,00 Euro
Geburtsanzeige ohne Namenserklärung 60,00 Euro
Vaterschaftsanerkennung/Zustimmungserklärung (bei außerhalb der Ehe geborenen Kindern) 87,00 Euro
Kopiebeglaubigung 28,00 Euro

Diese Gebühren können Sie in der Botschaft in bar oder mit physischer Kredit-/Debitkarte zahlen; bei den Honorarkonsuln nur Barzahlung möglich.

Im zuständigen deutschen Standesamt fällt eine weitere Gebühr für die Nachbeurkundung der Geburt sowie die Ausstellung der Geburtsurkunde an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes.
Das Standesamt wird eine separate Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die Botschaft bzw. den Honorarkonsul eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden

Hinweis:
Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.

Informationsblätter

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