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Scheidung, Wiederannahme des Geburtsnamens sowie Fragen zum Unterhalt
Carimbo sobre documentos de divórcio © picturedesk.com
Neue EU-Verordnung zu Scheidungen von Ehen mit grenzüberschreitendem Bezug: „Rom-III“
Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland
Haben Eheleute, die sich scheiden lassen möchten, unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder hat zumindest einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, spricht man von einer Ehescheidung mit Auslandsbezug.
In diesem Fall ist die Scheidung im Ausland in der Regel nicht automatisch wirksam, sondern muss zunächst in Deutschland anerkannt werden. Ausnahmen gelten für Scheidungen aus EU-Staaten (außer Dänemark).
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Namensänderung nach Auflösung der Ehe
Sie haben sich scheiden lassen und möchten Ihren Geburtsnamen oder den vor der Ehe geführten Namen wieder annehmen?
Wenn Sie in Portugal leben, kann der Antrag über die Botschaft oder die Honorarkonsuln (in Porto, Lagos, Funchal und Ponta Delgada und für den Zuständigkeitsbereich Cabo Verde in Mindelo) gestellt werden.
Ablauf
Falls Sie eine Namenserklärung in der Botschaft abgeben möchten, buchen Sie bitte einen Termin über das Terminvergabesystem. Für die Terminvereinbarung in einem unserer Honorarkonsulate treten Sie bitte direkt in Kontakt.
Zum Termin sind die Originale sämtlicher unten aufgeführter Dokumente mitzubringen.
Die Botschaft Lissabon leitet Ihren Antrag dann zur weiteren Bearbeitung an das zuständige deutsche Standesamt weiter.
Die Bearbeitungszeiten sind je nach Zuständigkeit des Standesamtes unterschiedlich lang, können aber durchaus mehrere Monate betragen.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Geburtsurkunde ggf. mit deutscher Übersetzung
- Heiratsurkunde ggf. mit deutscher Übersetzung
- Nachweis über die Auflösung der Ehe (Sterbeurkunde Ehegatte oder rechtskräftiges Scheidungsurteil), ggf. mit deutscher Übersetzung
- bei EU-Scheidungen: Bescheinigung gem. Art. 39 der EG-Verordnung Nr. 2201/2003
- bei sonstigen ausländischen Scheidungen: Bescheid über die Anerkennung der Scheidung in Deutschland (ausgestellt von einem deutschen Gericht)
- Aufenthaltserlaubnis für Portugal (Cartão de Residência bzw. Certificado de Registo de Cidadão da União Europeia)
- Adress-/Wohnsitznachweis
- Ab- bzw. Anmeldebescheinigung des letzten oder aktuellen deutschen Wohnsitzes zwecks Feststellung des zuständigen deutschen Standesamtes
- gültiges Ausweisdokument
Die Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend. Das zuständige Standesamt kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
Hinweise
Alle außereuropäischen Urkunden sollen entweder als internationale (mehrsprachige) Urkunde oder als nationale Urkunde mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche (Link zur Übersetzerliste) vorgelegt werden.
Anmerkung zu brasilianischen Geburtsurkunden: bitte beachten Sie, dass brasilianische Personenstandsurkunden grundsätzlich in der Version „em inteiro teor“ sowie mit Apostille und beglaubigter Übersetzung ins Deutsche versehen vorzulegen sind.
Bitte schauen Sie sich auch die Informationen bezüglich Apostille / Legalisation sowie Übersetzungen an und konsultieren Sie die Homepage des Auswärtigen Amts unter diesem Link:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/internationaler-urkundenverkehr
Gebühren
Die Botschaft bzw. der Honorarkonsul erhebt für die konsularischen Dienstleistungen folgende Gebühren:
| Namenserklärung | 85,00 Euro |
| Kopiebeglaubigung | 28,00 Euro |
Diese Gebühren können Sie in der Botschaft in bar oder mit physischer Kredit-/Debitkarte zahlen; bei den Honorarkonsuln nur Barzahlung möglich.
Im zuständigen deutschen Standesamt fällt eine weitere Gebühr für die Beurkundung sowie die Ausstellung der Namensbescheinigung an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes.
Das Standesamt wird eine separate Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die Botschaft bzw. den Honorarkonsul eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden
Unterhaltszahlungen
Informationen zur Geltendmachung von Unterhaltsleistungen gegenüber Unterhaltspflichtigen, die ihren Wohnsitz in Portugal haben, finden Sie hier.
Hinweis:
Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.