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Namenserklärung für minderjährige und volljährige Personen
Alfabeto © Colourbox
Nachfolgend ein paar typische Beispiele, in denen eine Namenserklärung notwendig, gewünscht oder aufgrund des neuen Namensrechtes inzwischen möglich ist:
- Sie führen bereits einen deutschen Namen, möchten diesen aber nach dem neuen Namensrecht neu bestimmen. Beispiel: Laut Ihrer deutschen Geburtsurkunde heißen Sie Müller und Sie möchten nun Müller Schmidt heißen (Kombination aus den Nachnamen beider Elternteile) oder den Namen des anderen Elternteils bestimmen.
- Sie besitzen einen Staatsangehörigkeitsausweis, können aber keine Ausweisdokumente beantragen, weil Sie noch keinen für den deutschen Rechtsbereich gültigen Nachnamen erworben haben.
- Sie möchten uneinheitliche Namensführung korrigieren, Sie tragen in deutschen Dokumenten einen anderen Namen als in denen anderer Staatsangehörigkeiten. Beispiel: Sie sind in Portugal geboren, haben auch die portugiesische Staatsangehörigkeit und führen hier den Namen Schmidt Martins, in Ihrem deutschen Pass heißen Sie bisher aber nur Schmidt.
- Sie haben sich scheiden lassen und möchten Ihren Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Namen wieder annehmen. Das Verfahren zur Wiederannahme des Namens nach Auflösung der Ehe können Sie hier nachlesen.
Ausführliche Informationen zur Geburtsnamensführung finden Sie hier.
Wenn Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren sind und bisher noch kein Name für den deutschen Rechtsbereit feststeht, beachten Sie bitte die Informationen zum Thema Nachbeurkundung der Geburt. Ein Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt beinhaltet die ggfs. erforderliche Abgabe der Namenserklärung.
Der Antrag kann über die Botschaft oder die Honorarkonsuln (in Porto, Lagos, Funchal und Ponta Delgada und für den Zuständigkeitsbereich Cabo Verde in Mindelo) gestellt werden.
Ablauf
Falls Sie eine Namenserklärung in der Botschaft abgeben möchten, buchen Sie bitte einen Termin über das Terminvergabesystem. Für die Terminvereinbarung in einem unserer Honorarkonsulate treten Sie bitte direkt in Kontakt.
Bei minderjährigen Kindern ist in der Regel ist die persönliche Vorsprache beider sorgeberechtigter Elternteile und bei Kindern ab 14 Jahren auch des Kindes erforderlich.
Wenn eine volljährige Person seinen Namen neu bestimmen möchte, muss der Elternteil, dessen Name bisher nicht Bestandteil war, eine Einwilligungserklärung abgeben und ebenfalls persönlich erscheinen.
Beispiel: Sie hießen bisher Müller und Sie möchten nun Müller Schmidt heißen, dann muss Elternteil Schmidt seine Zustimmung geben.
Zum Termin sind die Originale sämtlicher unten aufgeführter Dokumente mitzubringen.
Die Botschaft Lissabon leitet Ihren Antrag dann zur weiteren Bearbeitung an das zuständige deutsche Standesamt weiter.
Die Bearbeitungszeiten sind je nach Zuständigkeit des Standesamtes unterschiedlich lang, können aber durchaus mehrere Monate betragen.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular (Antragsformular Namenserklärung minderjährige Person, Antragsformular Namenserklärung volljährige Person, Antragsformular Einwilligungserklärung namensgebender Elternteil)
- Geburtsurkunde des Kindes (bei Geburt in Portugal: zusätzlich zur internationalen Version der Geburtsurkunde auch die portugiesische Version der Geburtsurkunde „Assento de nascimento“, Übersetzung in die deutsche Sprache hierfür nicht erforderlich, falls auch internationale Version vorhanden ist)
- Bei Geburt in Portugal: Krankenhausbescheinigung über die Geburt des Kindes, damit der tatsächliche Geburtsort festgestellt werden kann, Übersetzung in die deutsche Sprache nicht erforderlich
- Geburtsurkunden der Eltern, ggf. mit deutschen Übersetzungen
- ggfs. Heiratsurkunde der Eltern, ggf. mit deutscher Übersetzung
- bei Vorehen der Eltern: ggfs. Nachweis über die Auflösung der Vorehen (Sterbeurkunde Ehegatte oder rechtskräftiges Scheidungsurteil), ggf. mit deutscher Übersetzung
- ggfs. Nachweis über die Alleinsorge
- Aufenthaltserlaubnis für Portugal (Cartão de Residência bzw. Certificado de Registo de Cidadão da União Europeia)
- Adress-/Wohnsitznachweis
- Ab- bzw. Anmeldebescheinigung des letzten oder aktuellen deutschen Wohnsitzes zwecks Feststellung des zuständigen deutschen Standesamtes
- Bei Namenserklärung volljähriger Person: gültiges Ausweisdokument des Antragstellers und Kopie der Ausweisdokumente der Eltern
- Bei Namenserklärung minderjähriger Person: gültiges Ausweisdokument der Eltern und ggf. des Kindes (ab einem Altern von 14 Jahren)
Die Aufzählung beruht auf Erfahrungswerten und ist nicht abschließend. Das zuständige Standesamt kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
Hinweise
Alle außereuropäischen Urkunden sollen entweder als internationale (mehrsprachige) Urkunde oder als nationale Urkunde mit Haager Apostille bzw. Legalisation und einer beglaubigten Übersetzung ins Deutsche (Link zur Übersetzerliste) vorgelegt werden; für in Portugal erfolgte Geburten bitte die internationale (mehrsprachige) Version der Geburtsurkunde vorlegen.
Anmerkung zu brasilianischen Geburtsurkunden: bitte beachten Sie, dass brasilianische Personenstandsurkunden grundsätzlich in der Version „em inteiro teor“ sowie mit Apostille und beglaubigter Übersetzung ins Deutsche versehen vorzulegen sind.
Bitte schauen Sie sich auch die Informationen bezüglich Apostille / Legalisation sowie Übersetzungen an und konsultieren Sie die Homepage des Auswärtigen Amts unter diesem Link:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/internationaler-urkundenverkehr
Gebühren
Die Botschaft bzw. der Honorarkonsul erhebt für die konsularischen Dienstleistungen folgende Gebühren:
| Namenserklärung | 85,00 Euro |
| Einwilligungserklärung | 85,00 Euro |
| Kopiebeglaubigung | 28,00 Euro |
Diese Gebühren können Sie in der Botschaft in bar oder mit physischer Kredit-/Debitkarte zahlen; bei den Honorarkonsuln nur Barzahlung möglich.
Im zuständigen deutschen Standesamt fällt eine weitere Gebühr für die Beurkundung sowie die Ausstellung der Namensbescheinigung an. Diese Gebühren unterliegen dem jeweiligen Landesrecht des zuständigen Standesamtes.
Das Standesamt wird eine separate Zahlungsaufforderung über die Gebühren zusenden, bevor mit der Bearbeitung begonnen wird. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die Botschaft bzw. den Honorarkonsul eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden
Hinweis:
Alle Angaben beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.