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Ermessenseinbürgerung

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Grundsätzlich sieht das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht Einbürgerungen im Regelfall für diejenigen Ausländer vor, die im Bundesgebiet auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ausländer können nach § 14 StAG unter bestimmten Voraussetzungen auch im Ausland eingebürgert werden. Die Entscheidung über die Einbürgerung liegt im Ermessen der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, dem Bundesverwaltungsamt in Köln. Ein Anspruch auf Einbürgerung aus dem Ausland besteht i.d.R. nicht.

Nach den Erfahrungen des Auswärtigen Amts ist eine Ermessenseinbürgerung nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses möglich, wobei private Interessen lediglich nachrangig berücksichtigt werden. I.d.R. genügt es zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer Einbürgerung beispielsweise nicht, dass der Ehegatte eines Antragstellers deutscher Staatsangehöriger ist.

Neben dem Nachweis des besonderen öffentlichen Interesses sind weitere Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen. Dazu gehören unter anderem gute Deutschkenntnisse, enge Bindungen an Deutschland, die Sicherung des Lebensunterhalts sowie Straffreiheit.

Um von vornherein aussichtslose, aber trotzdem gebührenpflichtige Einbürgerungsanträge zu vermeiden, empfiehlt sich eine Anfrage beim Bundesverwaltungsamt als der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde und ggf. anschließende Antragstellung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

In folgenden Fallkonstellationen bestehen erleichterte Möglichkeiten der Einbürgerung:

a) Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Schweiz

Personen, die durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder der Schweiz haben, können nach Maßgabe des § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz wieder eingebürgert werden. Das gilt auch für minderjährige Kinder, die mit eingebürgert werden sollen.

Das Merkblatt des Bundesverwaltungsamts zu Voraussetzungen sowie das Antragsformular finden Sie hier.


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